Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Bauantrag vom 07.11.2019 wurde die Errichtung eines Wohnhausneubaus mit Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 329/20 der Gemarkung Böttigheim beantragt. Grundlage für die Beurteilung des Bauvorhabens ist der rechtsgültige Bebauungsplan Wertheimer Ring.

 

Für das geplante Einfamilienwohnhaus sind nach vorliegender Planung Befreiungen notwendig, welche wie folgt beantragt werden:

 

  1. Errichtung eines Flachdacherkers

(Der Bebauungsplan sieht für die Dachneigung untergeordneter Gebäudeteile im Verhältnis zum Hauptgebäudeteil eine einheitliche Dachneigung vor. Das Hauptgebäude trägt ein Satteldach).

  1. Errichtung eines Flachdachcarports (Der Bebauungsplan sieht für die Dachneigung von Garagen, als solche zählt auch der Carport, im Verhältnis zum Hauptgebäudeteil eine einheitliche Dachneigung vor. Das Hauptgebäude trägt ein Satteldach.)
  2. Die Grundflächenzahl wird um 0,01 geringfügig überschritten.

(Diese Überschreitung ergibt sich auf Grund des Umstandes, dass der Neubau ohne Keller errichtet wird. Um die notwendige Stellfläche für Geräte und Fahrräder zu schaffen, wurde ein Doppelcarport geplant, welcher die Überschreitung auslöst.

 

Die Errichtung eines Flachdacherkers fügt sich in das optische Erscheinungsbild des geplanten Wohnhauses unter Betrachtung der Umgebungsbebauung harmonischer ein, als ein solcher mit Satteldach.

 

Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Flachdachcarports führt die Bauherrenschaft an, dass im Gebiet bereits Flachdachgaragen gegeben sind.

 

Die minimale Überschreitung der Bauflächenzahl kann toleriert werden. 

 

Die Erschließung ist gesichert. Die Nachbarunterschriften liegen vor.


Beschluss:

 

Dem vorliegenden Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Den beantragten Befreiungen wird zugestimmt.