Beschluss: vertagt

Sachverhalt:

 

Aufgrund der Überlegungen zur Reaktivierung zweier ehemaliger Trinkwasserbrunnen zur Gießwasserentnahme zur Gartenbewässerung bzw. landwirtschaftlichen Bewässerung und der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine solche Reaktivierung zur Wasserentnahme wurde beim Wasserwirtschaftsamt nachgefragt, welche Voraussetzungen aus wasserwirtschaftlicher Sicht gegeben sein müssen.

 

Zunächst ist eine Zustandsermittlung des jeweiligen Brunnens notwendig. Der Brunnen in Böttigheim, welcher im Jahr 1952 erbohrt wurde und in den letzten Jahren nicht genutzt wurde, ist kritisch zu betrachten. Bei diesem Brunnen muss ebenso wie beim Brunnen in Neubrunn, eine Aussage darüber getroffen werden, ob eine Entnahme überhaupt weiterhin möglich ist oder ob eine Sanierung der Brunnen durchgeführt werden muss.

 

Zudem ist nach der Klärung, inwieweit die Brunnen die notwendige Schüttung bringen und eine Entnahme möglich wäre, die Abschätzung und Darlegung des Wasserbedarfs / jährliche Entnahmemenge und die Darlegung der geplanten Verteilung und Wassernutzung notwendig. Abschließend muss ein entsprechender Erlaubnisantrag auf Grundwasserentnahme bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gestellt werden (sog. Wasserrechtlicher Erlaubnis).

 

Es wurden Ingenieurbüros, welche die notwendige Untersuchung durchführen könnten, angeschrieben. Es wurde seitens des Büros GMP, Würzburg, ein Angebot abgegeben. Das Angebot steht im Ratsinformationssystem zur Verfügung.

 

Die Beauftragung der Zustandsermittlung ist Voraussetzung, um den Weg zur Stellung eines Erlaubnisantrages und damit die Wasserentnahme, wie angedacht, umsetzen zu können.

 

Es wird vorgeschlagen, zunächst für beide Brunnen eine TV-Befahrung durchzuführen und das Ergebnis abzuwarten.

Der Gemeinderat befürwortet dies.