Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Bauantrag vom 10.10.2019 (Datum der Unterzeichnung des Bauherrn), Eingang beim Markt Neubrunn, Postlauf vom 25.11.2019, beantragt der Bauherr die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle. Das Grundstück liegt im Außenbereich und entzieht sich somit nach baurechtlichen Vorgaben, soweit nicht eine Ausnahme nach § 35 BauGB vorliegt, der Bebauung. Durch die dem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben wird eine Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB angestrebt. Demnach wäre das Vorhaben zulässig, wenn neben einer ausreichenden Erschließung und der Nicht-Beeinträchtigung öffentlicher Belange das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Somit muss hier zunächst ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen, welcher einen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung der Existenz bietet. Aufgrund der beigefügten Betriebsbeschreibung besteht der landwirtschaftliche Betrieb aus reiner Pachtfläche ohne Eigenlandanteil. Diese Konstellation stellt eine Schwäche für die Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung dar und stellt diese in Frage. Angegeben wird, dass das zukünftige Ziel sei, die hälftige bewirtschaftete Fläche im Eigentum zu halten. Inwieweit ein landwirtschaftlicher Betrieb im notwendigen Umfang vorliegt, kann seitens des Marktes Neubrunn anhand der eingereichten Unterlagen nicht abschließend beurteilt werden und obliegt der Prüfung des Bauamtes des Landratsamtes.

Sofern ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Baugesetzbuches gegeben ist, besteht Privilegierung und der Markt Neubrunn könnte dem Bauvorhaben zustimmen, wobei eine Wasserversorgung und Abwasserentsorgung nicht gewährleistet werden kann. Diese wäre für die beantragte Lagerhalle auch nicht nötig. Die Pläne zeigen keine entsprechenden Anschlussnotwendigkeiten. Das Dachwasser soll auf dem eigenen Grundstück versickert werden. Eine Zufahrt über einen Feldweg wäre grundsätzlich möglich. Ein Vertrag über eine Sondernutzung wäre abzuschließen.

Sofern ein landwirtschaftlich privilegierter Betrieb nicht gegeben ist, würde die Zulassung des Vorhabens zur weiteren Zersiedelung des Ortsrandes beitragen und öffentlichen Belangen somit entgegenwirken.

 

Die Nachbarunterschriften liegen vor. Eine Zustimmung des vom Bauherrn abweichenden Grundstückseigentümers liegt dem Antrag nicht bei. Dieses Fehlen stellt kein Zurückweisungsgrund für den Antrages dar.


Beschluss:

 

Dem Bauantrag wird zugestimmt, sofern nachweislich ein privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Baugesetzbuches vorliegt.