Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 15.11.2019 wird die Errichtung eines Wohnhauses mit Carport beantragt. Das Bauvorhaben liegt im bebauten nicht überplanten Ortsgebiet nach § 34 BauGB. Dies bedeutet, das Bauvorhaben muss sich in seiner Art in die nähere Umgebung einfügen. Das umliegende Gebiet zeigt den Charakter eines Dorf- / Mischgebietes. Die Errichtung eines Wohnhauses ist grundsätzlich zulässig. Das Bauvorhaben fügt sich in seiner Form und Gestaltung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Den Bauwilligen ist bekannt, dass sich im rückwärtigen Bereich des Anwesens ein Gewerbegebiet anschließt, in welchem sich zukünftig auch das gemeindliche Feuerwehrhaus befinden wird. Es ist daher mit erhöhten Immissionen zu rechnen.

 

Die Erschließung ist gesichert und öffentliche Belange, welche durch das Vorhaben beeinträchtigt wären, sind nicht gegeben.

 

Die Nachbarunterschriften sind geleistet.


Beschluss:

 

Dem Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit Carport auf Fl. Nr. 661 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.