Sitzung: 21.01.2020 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Sachverhalt:
In seiner öffentlichen Sitzung vom 19.11.2019 hat sich der Gemeinderat mit der Kalkulation der Friedhofsgebühren befasst und diese nebst der sich aus der Kalkulation ableitenden Gebühren beschlossen.
Aufgrund der gegebenen Beschlussfassung und der in dieser Sitzung beschlossenen Änderung der Friedhofssatzung erfolgt der Neuerlass der nachfolgend im Wortlaut abgedruckten Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Neubrunn.
Gebührensatzung zur Satzung über die
Bestattungseinrichtungen des Marktes Neubrunn vom 21.01.2020
Der Markt Neubrunn erlässt auf
Grund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) i. d. g. Fassung
und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Die
Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie
für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
§ 2 Gebührenarten, Entstehen der
Gebührenpflicht
(1) Die
Gemeinde erhebt
a)
Grabnutzungsgebühren
b)
Bestattungsgebühren
c)
sonstige
Gebühren
(2) Für Leistungen, für die in dieser
Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte
Vereinbarungen über die Höhe und die Erstattung der Gebühren treffen.
(3) Über die Gebühren ergeht ein
Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder
hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten
Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben
oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder
Lebensversicherung zustehen.
(4) Werden Gebühren nicht hinreichend
sichergestellt, wird die Bestattung in einfacher würdiger Form ausgeführt. Sind
bestattungspflichtige Angehörige nicht bekannt, nicht oder nicht rechtzeitig zu
ermitteln oder kann hierdurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere der Gesundheit entstehen, ist die Bestattung von
Amtswegen durchzuführen.
(5) Die Gebührenpflicht entsteht mit
dem Beginn der Benutzung bzw. Verlängerung des Benutzungsrechts oder mit der
Inanspruchnahme der Leistung.
§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig
ist
a)
wer
zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b)
wer
den Auftrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen an die Gemeinde erteilt
hat,
c)
wer
das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d)
derjenige
in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
(2)
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Grabgebühren
(1) Die
Gebühr beträgt für das Benutzungsrecht mit einer Laufzeit von 20 Jahren an
einem
a)
Einzelgrab 700,00 €.
b)
Familiengrab 1.000,00 €.
c)
Urnengrab
450,00 €
d)
Urnengartengrab 700,00 €
(2)
Für die Verlängerung oder Umschreibung des Grabnutzungsrechts gilt der Betrag
in Ziff. 1 Buchst. a –
d, bezogen auf die jeweilige
Verlängerungszeit.
(3) Erstreckt
sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 1
hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr
anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Tätigkeit
eines Leichträgers beträgt für die Dienstleistung während der Beerdigung
50,00 €.
(2) Die Gebühr für die
Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt
a)
im
Einzelgrab normaltief 380,00 €
b)
im
Einzelgrab mit Tieferlegung 475,00
€
c)
im
Familiengrab 380,00 €
d)
im
Familiengrab mit Tieferlegung 475,00
€
e)
im
Urnengrab und bei Urnenbestattungen in Familiengrabstätten 235,00 €
§ 6 Sonstige Gebühren
An sonstigen
Gebühren werden erhoben:
1. Gebühren
für die Erlaubnis zur Errichtung und Änderung von Grabdenkmälern für
a)
Einzelgräber 25,00
€.
b)
Familiengräber 25,00
€.
c)
Urnengräber 25,00
€.
2. Gebühren für die Benutzung des
Leichenhauses / Aussegnungshalle pro Tag 50,00 €
3. Die Gebühr für die Zulassung
von Bildhauern, Steinmetzen und Kunstschmieden und anderen
Gewerbetreibenden, die auf dem Friedhof
Arbeiten ausführen, beträgt 10,00 € für die Dauer von einem
Jahr.
§
7 Fälligkeit
Die
Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Diese
Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2020 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsatzung vom 05.10.2004 außer
Kraft.
Neubrunn,
den 21.01.2020
Markt
Neubrunn
Menig
Erster Bürgermeister
Beschluss:
Die Gebührensatzung zur Satzung über die Bestattungseinrichtungen des Marktes Neubrunn wird, wie vorgelegt, beschlossen und die Verwaltung mit der Bekanntmachung selbiger beauftragt.