Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In seiner öffentlichen Sitzung vom 19.11.2019 hat sich der Gemeinderat mit der Kalkulation der Friedhofsgebühren befasst und diese nebst der sich aus der Kalkulation ableitenden Gebühren beschlossen.

 

Aufgrund der gegebenen Beschlussfassung und der in dieser Sitzung beschlossenen Änderung der Friedhofssatzung erfolgt der Neuerlass der nachfolgend im Wortlaut abgedruckten Gebührensatzung zur Friedhofssatzung des Marktes Neubrunn.

 

Gebührensatzung zur Satzung über die Bestattungseinrichtungen des Marktes Neubrunn vom 21.01.2020

 

 

Der Markt Neubrunn erlässt auf Grund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) i. d. g. Fassung und Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

§ 2 Gebührenarten, Entstehen der Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde erhebt

a)             Grabnutzungsgebühren

b)             Bestattungsgebühren

c)             sonstige Gebühren

(2) Für Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Höhe und die Erstattung der Gebühren treffen.

(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen.

(4) Werden Gebühren nicht hinreichend sichergestellt, wird die Bestattung in einfacher würdiger Form ausgeführt. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht bekannt, nicht oder nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kann hierdurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Gesundheit entstehen, ist die Bestattung von Amtswegen durchzuführen.

(5) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Benutzung bzw. Verlängerung des Benutzungsrechts oder mit der Inanspruchnahme der Leistung.

§ 3 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist

a)                  wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)                  wer den Auftrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen an die Gemeinde erteilt hat,

c)                  wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d)                  derjenige in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Grabgebühren

(1) Die Gebühr beträgt für das Benutzungsrecht mit einer Laufzeit von 20 Jahren an einem

a)                   Einzelgrab                      700,00 €.

b)                   Familiengrab               1.000,00 €.

c)                   Urnengrab                      450,00 €

d)                   Urnengartengrab            700,00 €

(2) Für die Verlängerung oder Umschreibung des Grabnutzungsrechts gilt der Betrag in Ziff. 1 Buchst. a –   

     d, bezogen auf die jeweilige Verlängerungszeit.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichträgers beträgt für die Dienstleistung während der Beerdigung

     50,00 €.

(2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt

a)             im Einzelgrab normaltief                                                                        380,00 €

b)            im Einzelgrab mit Tieferlegung                                                               475,00 €

c)            im Familiengrab                                                                                      380,00 €

d)            im Familiengrab mit Tieferlegung                                                           475,00 €

e)            im Urnengrab und bei Urnenbestattungen in Familiengrabstätten                       235,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

1. Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung und Änderung von Grabdenkmälern für

a)             Einzelgräber                                                                                            25,00 €.

b)            Familiengräber                                                                                        25,00 €.

c)             Urnengräber                                                                                            25,00 €.

2. Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses / Aussegnungshalle pro Tag                     50,00 €           

3. Die Gebühr für die Zulassung von Bildhauern, Steinmetzen und Kunstschmieden und anderen

    Gewerbetreibenden, die auf dem Friedhof Arbeiten ausführen, beträgt 10,00 € für die Dauer von einem

    Jahr.

                                                                      § 7 Fälligkeit

Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsatzung vom 05.10.2004 außer Kraft.

 

Neubrunn, den 21.01.2020

Markt Neubrunn

Menig Erster Bürgermeister


Beschluss:

 

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Bestattungseinrichtungen des Marktes Neubrunn  wird, wie vorgelegt, beschlossen und die Verwaltung mit der Bekanntmachung selbiger beauftragt.