Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Aufgrund der innerörtlichen Bausubstanz bestehen grundsätzliche Überlegungen der Ausweisung von Sanierungsgebieten zur Aufwertung der Altorte.

 

Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung

 

Die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets setzt vor allem voraus, dass nach § 136 BauGB

 

a)    städtebauliche Missstände nachgewiesen werden, zu deren Behebung das Gebiet durch Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden soll (Abs. 2), und

b)   die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung dieser Sanierungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt (Abs. 1).

 

Durchführung der Sanierung

 

Die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen ist zwingende verfahrensrechtliche Voraussetzung für den Erlass der Sanierungssatzung. Vorbereitende Untersuchungen sind nicht erforderlich, soweit bereits hinreichende Beurteilungsunterlagen vorliegen (§ 141 Abs. 2).

Die Finanzierbarkeit der Sanierungsmaßnahmen und damit die zügige Durchführung muss gesichert erscheinen (ggf. durch Aufnahme in ein Städtebauförderungsprogramm, Nachweis durch Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149).

 

Im Ortskern von Neubrunn und im OT Böttigheim gibt es Leerstände und Brachflächen sowie Defizite in der Aufenthaltsqualität aufgrund der sehr dichten, teilweise ungenutzten oder baufälligen Bebauung im Ortskern. Zur Erhaltung der Lebensqualität in den Ortskern- / Altortbereichen ist eine Stärkung dieser Bereiche notwendig.

Zu den wesentlichen Herausforderungen der zukünftigen Entwicklung zählt die Gestaltung des demografischen Wandels, der mittelfristig mit einer rückläufigen und alternden Gesellschaft verbunden ist. Mit vorbereitenden Untersuchungen können und müssen Strategien und Maßnahmen herausgearbeitet werden, mit welchen die Ortskerne zukunftsfähig gestaltet werden können.

 

Bisherige Planungen:

Derzeit werden durch die ILE Waldsassengau über eine Förderung vorhandene Brachflächen, Nachverdichtungsflächen und Leerstände ermittelt. Hierzu fanden entsprechende Bürgerversammlungen und -informationen statt. Die Ergebnisse werden ausgewertet und können als Grundlage für weitergehende vorbereitende Untersuchungen herangezogen werden.

 

Die vorbereitenden Untersuchungen dienen der Feststellung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 BauGB und stellen, wie bereits ausgeführt, die Grundlage für die Festlegung eines Sanierungsgebietes dar.

 

 

Um den Erhalt und die Entwicklung der Ortskerne sicherzustellen, wäre somit die Durchführung einer vorbereitenden Untersuchung (VU) in diesem Bereich nach § 141 des Baugesetzbuches (BauGB) mit dem Ziel der Ausweisung eines Sanierungsgebietes zu beschließen. Anlass dafür wären offensichtliche städtebauliche Missstände im Ortskern und den angrenzenden Bereichen, die im Widerspruch zu den Potenzialen stehen und mittels eines abgestimmten Gesamtkonzeptes behoben werden sollen.

 

Nach § 141 Abs.1 BauGB hat eine Gemeinde vor der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes vorbereitende Untersuchungen (VU) durchzuführen oder zu veranlassen, um erforderliche Beurteilungsunterlagen über die Notwendigkeit der Sanierung zu gewinnen. Wesentliche Voraussetzung für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ist die Tatsache, dass im untersuchten Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne von Funktions- oder Substanzschwächen entsprechend § 136 BauGB vorliegen, zu deren Behebung eine einheitliche Vorbereitung notwendig und deren zügige Durchführung möglich ist sowie im öffentlichen Interesse liegt. Dabei werden soziale, strukturelle sowie städtebauliche Verhältnisse und Zusammenhänge näher untersucht und Missstände herausgearbeitet. Weiterhin werden die anzustrebenden allgemeinen Ziele formuliert und die Durchführbarkeit der Sanierung im sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhang ermittelt.

Die vorbereitenden Untersuchungen dienen somit als rechtliche Voraussetzung für die Ausweisung eines förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes gem. § 142 BauGB, welches Voraussetzung für die Vorbereitung und Durchführung von kommunalen Maßnahmen i.V.m. dem Einsatz von Städtebaufördermitteln ist. Darüber hinaus unterliegen private Investitionen in einem Sanierungsgebiet der Möglichkeit einer erhöhten steuerlichen Abschreibung gemäß § 7h Einkommenssteuergesetz (EStG) und ggf. finanzieller Zuschüsse im Rahmen der Städtebauförderung (kein Rechtsanspruch).

 

Für die VU müsste, wenn eine solche erstellt und durchgeführt werden soll, ein Pflichtenheft zur Angebotseinholung erarbeitet werden.

 

Leistungsbild /Bestandsaufnahme und Recherche, u.a. folgende Aspekte betreffend:

- Demografische Entwicklung, Sozialstruktur und Arbeitsmarkt

- Nutzungsstruktur insbesondere bzgl. Grundstücke und Gebäude

- Bau- und Freiraumstruktur einschl. Denkmalschutz

- fließender und ruhender Verkehr

- soziale und technische Infrastruktur

 

Analyse der Ausgangssituation mit den Schwerpunkten

- Stärken, Schwächen, Potenziale und Konflikte

- zusammenfassende Darstellung der städtebaulichen Missstände

- räumliche Entwicklungskonzeption, mit folgenden Teillaussagen:

- Erarbeitung der Sanierungsziele (Zieldiskussion)

- Erarbeitung eines städtebaulichen Rahmenplans

- Umsetzungsstrategie mit Aussagen zu:

- Maßnahmenschwerpunkten und Schlüsselmaßnahmen

- Maßnahmenkatalog mit Prioritäten und Realisierungszeiträumen

- Kosten- und Finanzierungsübersicht

- Gestaltung des Sanierungsverfahrens:

- Vorschlag zur Abgrenzung des Sanierungsgebietes

- Empfehlungen zur Ausgestaltung des Verfahrens

- Entwurf einer Sanierungssatzung

- Abstimmungs- und Beteiligungsprozess auf den Ebenen:

- Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung

- Erörterung in den politischen Gremien

- Bürgerbeteiligung einschl. Befragung

- Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange

- Dokumentation aller Ergebnisse des Analyse-, Planungs- und Beteiligungsprozesses.


Beschluss:

 

Für eine Ausweisung von Sanierungsgebieten in Neubrunn und Böttigheim wird die Verwaltung beauftragt, mit entsprechenden Ing.-Büros Kontakt aufzunehmen, die ihre Ideen hierzu vorstellen.