Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Seitens des Marktes Neubrunn wurde der Bauantrag für die Errichtung der neuen Toilettenanlage erstellt. Die Errichtung erfolgt im sog. Außenbereich im Innenbereich. Von einer Außenbereichsinsel oder einem Außenbereich im Innenbereich ist dann auszugehen, wenn eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und sie deshalb nicht als Baulücke erscheint. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist dabei nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 15.9.2005, 4 BN 37/05). Dabei wird das Vorliegen einer Baulücke umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. So wird in der Rechtsprechung eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.7.1986, 8 S 2815/85) und bei einer 130 m breiten unbebauten Fläche für möglich gehalten (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, 5 S 330/06). Eine Baulücke wird in der Regel dabei angenommen, wenn die freie Fläche den Umfang von bis zu drei Bauplätzen aufweist, wobei die in der Umgebung vorhandene Bebauung auch zu einem größeren Maßstab führen kann (VGH B-W a.a.O.). Maßgeblich für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist weiter, ob die umgebende Bebauung einen hinreichenden Maßstab für die Bebauung der dazwischen liegenden Freifläche liefert, oder ob diese so groß ist, dass ein Bedarf an planerischen Festsetzungen besteht.

 

Unter der Prämisse dieser Auslegung liegt eine sog. Außenbereichsinsel vor. Es sind somit die Vorgaben für den Außenbereich § 35 BauGB zu beachten. Das Vorhaben fällt nicht unter die sog. Privilegierung des § 35 BauGB. Es ist somit als sonstiges Vorhaben zu behandeln, welches im Einzelfall zulässig ist, soweit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht gegeben ist.

 

Das Areal, auf welchen die Toilettenanlage errichtet werden soll schließt sich direkt an die bestehende Bebauung an. Die Anlage an sich wird nicht frei auf der Fläche errichtet, sondern im direkten Anschluss, lediglich durch eine Wegverbindung getrennt, in der Verlängerung des Anwesens Schloßstraße 4. Die Fläche ist derzeit eine Wiesenfläche im Anschluss an eine öffentliche Parkplatzfläche. Rein optisch fällt die Anlage durch die Wahl des Standortes nicht als störend ins Auge. Sie fügt sich vielmehr als Übergang vom Parkplatz baulich in die Umgebung ein. Durch die Gestaltung der Holzverkleidung wird der Einfluss der Parkanlage aufgenommen. Die Erschließung der Anlage ist durch die bereits gegebene Wegeerschließung gegeben. Die Wasser- und Abwasserinfrastruktur liegt in unmittelbarer Nähe, da das Areal bereits für Festivitäten und Märkte erschlossen wurde. Zudem wird durch die Errichtung der Anlage, die Möglichkeit der Notdurft-Verrichtung gegeben, welche der Aufenthaltsfunktion des parkähnlich gestalteten Außenbereichs zugutekommt. Es wird keine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange gesehen, die Erschließung ist gesichert und das Einfügensgebot gewahrt.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben Errichtung einer Toilettenanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 25 der Gemarkung Neubrunn wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.