Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Entwurf der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts basiert auf der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages (BayGT) für größere Gemeinden. Der Vorschlag des Gemeindetages für kleinere Gemeinden sieht keine Ausschüsse vor und wurde daher nicht verwendet. Die vorgelegte Satzung entspricht den bisherigen Reglungen. Passagen der Mustersatzung, welche für den Markt Neubrunn nicht zutreffen, wie abweichende Ausschussbezeichnungen, Regelungen zu Ortssprechern und berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern wurden nicht aufgenommen.

 

Die bisher gezahlten Entschädigungen in § 3 der Satzung wurden gelb hinterlegt und wären ggfs. zu erhöhen. Es wird vorgeschlagen, die Beträge analog der Anpassung von der Legislaturperiode 2008- 2014 auf 2014 -2020 zu erhöhen. Das Sitzungsgeld würde sich von 30,00 € auf 35,00 € und die Entschädigung für den Rechnungsprüfungsausschuss pro angefangene Stunde von 12,00 € auf 14,00 € erhöhen. Die Pauschalvergütungssätze sollten beibehalten werden.

 

Der Vorsitzende schlägt vor, dass künftig auch der Ausschuss für Markt-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit beschließend tätig sein soll und der Erste Bürgermeister den Vorsitz hat.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss soll auf 5 Mitglieder erhöht werden, so dass alle Ausschüsse mit der gleichen Mitgliederzahl besetzt sind. 

 

Künftig ist vorgesehen, dass die einzelnen Ausschüsse öfters tagen, um den Gemeinderat zu entlasten.

 

Das Sitzungsgeld wird auf 35,00 € erhöht, die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten je angefangene Stunde 14 €, Selbständige 15 €. 

 

 

Satzung zur Regelung von Fragen

des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

 

 

Der Markt Neubrunn

 

erlässt auf Grund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

 

Satzung

 

§ 1

Zusammensetzung des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

§ 2

Ausschüsse

 

(1)        Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

a)         Den Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern;

b)         den Grundstücks- und Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern;

c)         den Ausschuss für Märkte, Kultur und Öffentlichkeitsarbeit, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern;

d)         den Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.

(2)        Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister.

Im Ausschuss unter Abs. 1 Buchstabe d führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.

(3)        Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.

Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderates.

(4)        Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung

 

(1)        Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

(2)        Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 35,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses. Der Rechnungsprüfungsausschuss erhält pro angefangene Stunde Sitzungsdauer 14,00 €.

(3)        Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4)        Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

§ 4

Erster Bürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

§ 5

Weitere Bürgermeister

 

Der zweite und der dritte Bürgermeister ist Ehrenbeamter.

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 06.05.2014 außer Kraft.

 

Neubrunn, den 05.05.2020

 

Markt Neubrunn

 

 

 

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(Menig)

Erster Bürgermeister

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erlässt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts mit den besprochenen Änderungen.