Sitzung: 05.05.2020 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Entwurf der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts basiert auf der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages (BayGT) für größere Gemeinden. Der Vorschlag des Gemeindetages für kleinere Gemeinden sieht keine Ausschüsse vor und wurde daher nicht verwendet. Die vorgelegte Satzung entspricht den bisherigen Reglungen. Passagen der Mustersatzung, welche für den Markt Neubrunn nicht zutreffen, wie abweichende Ausschussbezeichnungen, Regelungen zu Ortssprechern und berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedern wurden nicht aufgenommen.
Die bisher gezahlten Entschädigungen in § 3 der Satzung wurden gelb hinterlegt und wären ggfs. zu erhöhen. Es wird vorgeschlagen, die Beträge analog der Anpassung von der Legislaturperiode 2008- 2014 auf 2014 -2020 zu erhöhen. Das Sitzungsgeld würde sich von 30,00 € auf 35,00 € und die Entschädigung für den Rechnungsprüfungsausschuss pro angefangene Stunde von 12,00 € auf 14,00 € erhöhen. Die Pauschalvergütungssätze sollten beibehalten werden.
Der Vorsitzende schlägt vor, dass künftig auch der Ausschuss für Markt-, Kultur- und Öffentlichkeitsarbeit beschließend tätig sein soll und der Erste Bürgermeister den Vorsitz hat.
Der Rechnungsprüfungsausschuss soll auf 5 Mitglieder erhöht werden, so dass alle Ausschüsse mit der gleichen Mitgliederzahl besetzt sind.
Künftig ist vorgesehen, dass die einzelnen Ausschüsse öfters tagen, um den Gemeinderat zu entlasten.
Das Sitzungsgeld wird auf 35,00 € erhöht, die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erhalten je angefangene Stunde 14 €, Selbständige 15 €.
Satzung zur
Regelung von Fragen
des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts
Der Markt Neubrunn
erlässt auf Grund der Art. 20a, 23, 32, 33,
34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
folgende
Satzung
§ 1
Zusammensetzung des
Gemeinderats
Der Gemeinderat
besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 14 ehrenamtlichen
Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bestellt
zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
a) Den Personalausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern;
b) den Grundstücks- und
Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern;
c) den Ausschuss für
Märkte, Kultur und Öffentlichkeitsarbeit, bestehend aus dem Vorsitzenden
und 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern;
d) den Rechnungsprüfungsausschuss
bestehend aus 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.
(2) Den Vorsitz in den in
Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister.
Im Ausschuss unter
Abs. 1 Buchstabe d führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches
Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.
(3) Die Ausschüsse sind vorberatend
tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist.
Im Übrigen
beschließen sie anstelle des Gemeinderates.
(4) Das Aufgabengebiet der
Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht
durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; Entschädigung
(1) Die Tätigkeit der
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den
Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. Außerdem
können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse
nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein
Sitzungsgeld von je 35,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des
Gemeinderats oder eines Ausschusses. Der Rechnungsprüfungsausschuss erhält pro
angefangene Stunde Sitzungsdauer 14,00 €.
(3) Gemeinderatsmitglieder,
die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des
nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine
Pauschalentschädigung von 15,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der
durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige
Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein
Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit
oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten
eine Pauschalentschädigung von 15,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen
nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und
Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 4
Erster
Bürgermeister
Der erste
Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5
Weitere
Bürgermeister
Der zweite und der
dritte Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts vom 06.05.2014 außer Kraft.
Neubrunn, den
05.05.2020
Markt Neubrunn
___________________
(Menig)
Erster
Bürgermeister
Beschluss:
Der Gemeinderat erlässt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts mit den besprochenen Änderungen.