Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Gemäß Art. 35 Gemeindeordnung wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister. Zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzung für die Wahl zum ersten Bürgermeister erfüllen.

 

Der Marktgemeinderat muss somit einen zweiten Bürgermeister wählen und kann nach Bedarf noch einen weiteren (= dritten) Bürgermeister wählen.

 

Bisher hatte der Markt Neubrunn einen zweiten und einen dritten Bürgermeister.


Beschluss:

 

Zusätzlich zum/zur zweiten Bürgermeister/in wird in der Legislaturperiode 2020 – 2026 ein(e) dritte(r) Bürgermeister/in gewählt.