Sachverhalt:

 

Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes (PStV) kann die Gemeinde ihre Bürgermeister zu Standesbeamten bestellen. Sie müssen nicht die besonderen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 PStV erfüllen, sofern der Aufgabenbereich als Standesbeamter nur auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird. Sie sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Begründung der Lebenspartnerschaft sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister und im Lebenspartnerschaftsregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden. Die bestellten Bürgermeister sollen zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.

 

Herr Bürgermeister Menig wurde erstmals am 06.05.2008 zum Eheschließungsstandesbeamten ernannt. Nach der Vollzugsbekanntmachung zum Personenstandsgesetz (PStVollzV), muss auch der wiedergewählte Erste Bürgermeister, wie bereits 2008 und 2014, erneut ernannt werden. Die Bestellung hat für jede neue Amtszeit des Bürgermeisters zu erfolgen (§ 3 Abs. 3 PStV).

 

Die benötigten Kursschulungen wurden 2008 und 2013 besucht.