Sachverhalt:

 

Die gewählten Vertreter des ersten Bürgermeisters haben gem. Art. 53 Abs. 4 KWBG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung ist durch Beschluss des Marktgemeinderates festzusetzen, der im Einvernehmen mit den Vertretern ergehen muss (Art. 54 Abs. 1 KWBG).

 

Ein ehrenamtlicher weiterer Bürgermeister oder eine ehrenamtliche weitere Bürgermeisterin, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin erhalten neben der als Gemeinderatsmitglied, als Mitglied des Kreistags oder des Bezirkstags gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter und kommunale Wahlbeamtin. Die Entschädigungen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des oder der Vertretenen.

 

Bisher erhielten die Vertreter 1/30 / Vertretungstag aus dem Grundgehalt und der Aufwandsentschädigung des ersten Bürgermeisters. Die Fahrtkosten wurden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz abgerechnet.

 

Es besteht die Möglichkeit, eine Pauschale zu zahlen oder wie bisher 1/30 je Vertretungstag aus dem Grundgehalt und eine Aufwandsentschädigung.