Sachverhalt:

 

Neben der Besoldung erhalten kommunale Wahlbeamte auf Basis des Art. 46 KWBG eine Dienstaufwandsentschädigung. Sie wird nach Art. 46 Abs. 2 KWBG zu Beginn jeder Amtszeit durch Beschluss festgesetzt. Sie muss sich innerhalb der Rahmenbeträge, die in Anlage 2 zum KWBG festgesetzt sind, bewegen und dient der Abgeltung für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung. Sie ist angemessen festzusetzen.

 

Nach Anlage 2 zum KWBG beträgt die monatliche Dienstaufwandentschädigung für kreisangehörige Gemeinden zwischen 195,- und 641,- €.

 

In der Legislaturperiode 2014 – 2020 wurde zuletzt eine Aufwandsentschädigung von 367,71 € gezahlt. (Legislaturperiode 2008-2014 = 322,77 €)

 

Alle Dienstfahrten werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz abgerechnet. In der Vergangenheit war es üblich, von Art. 19 Bayerisches Reisekostengesetz Gebrauch zu machen und teilweise die Fahrkosten zu pauschalieren. In der letzten Legislaturperiode (2014 – 2020) wurde für die Fahrten innerhalb der Gemeinde (Neubrunn und Böttigheim) eine Fahrtkostenpauschale von 120,- € (Legislaturperiode 2008-2014 = 120,00 €) gezahlt. Die Fahrten außerhalb des Gemeindegebietes wurden nach den gefahrenen Kilometern abgerechnet.