Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 15

Sachverhalt:

 

Am 04.05.2020 legte die Bauherrin einen Antrag auf Abbruch eines Anbaus und Errichtung einer Garage und eines Wintergartens auf Fl. Nr. 281 der Gemarkung Böttigheim vor.

 

Der Antrag auf Abriss des Anbaus und die Bestätigung des Statikers, dass das Gebäude, an welches der Anbau anlehnt, statisch durch den Abbruch nicht gefährdet wird, liegen vor. Gegen den Abbruch sind keine Einwände gegeben.

 

Die Errichtung einer Garage und eines Wintergartens im Bereich des abzureißenden Anbaus richtet sich, da für diesen Bereich kein Bebauungsplan gegeben ist, nach den Vorgaben des § 34 BauGB. Demnach sind Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes zulässig, wenn diese sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, welche überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Es wird eine Garage und ein Wintergarten errichtet. Beide Gebäude fügen sich in die umliegende Bebauung ein, so dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt ist. Die Erschließung ist gesichert. Öffentliche Belange sind durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt.

Die Nachbarunterschriften sind teilweise gegeben. Die fehlende Unterschrift / Unterrichtung von der Eigentümerin des angrenzenden Anwesens wurde durch schriftliche Mitteilung der Bauherrin angefragt. Dieses Vorgehen wurde aufgrund der aktuellen Lage und des Alters der Eigentümerin gewählt. Eine Unterrichtung durch den Markt Neubrunn entfällt hierdurch.


Beschluss:

 

Dem geplanten Abriss des Anbaus und der Errichtung einer Garage sowie eines Wintergartens auf dem Grundstück Fl. Nr. 281 der Gemarkung Neubrunn wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.