Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 13, Befangen: 15

Sachverhalt:

 

Mit Datum 08.05.2020 wurde für die Grundstücke eine Bauvoranfrage zur Bebauung mit einem Wohnhaus gestellt.

 

Das mögliche Bauvorhaben liegt nach der gemeindlichen Ortsabrundungssatzung im planerischen Innenbereich und ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Hiernach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Ortsstraße „Bayernstraße“ endet vor der süd-östlichen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 1119. Bedingt dadurch wäre an sich keine wegemäßige Erschließung gegeben, jedoch wurde mit früherer Urkunde aus dem Jahr 1990 bereits eine Vormerkung auf Erwerb eines dreimetrigen Grundstücksstreifens für die öffentliche Fläche gesichert. Damit wäre die Erschließungsbreite von 2,50 m gesichert. Eine entsprechende Vereinbarung auf Grundabtretung wäre noch abzuschließen.

 

Beide Grundstücke sind derzeit nicht erschlossen. Auf den Bauwerber kämen noch die Kosten für die Verlegung von Kanal und Wasser zu. Wobei eine Anschlussmöglichkeit an die bestehende Wasser- und Kanalleitung gegeben wäre.

 

Somit sind die Voraussetzungen für eine Bebauung unter den vorgenannten Prämissen grundsätzlich gegeben.

 

Es wird aber darauf hingewiesen, dass im näheren Umfeld der angedachten Bebauung ein Zimmereibetrieb auf Fl. Nr. 1075 u. a. und ein Gewerbeobjekt auf Fl. Nr. 1089/1 angesiedelt sind. Inwieweit von diesen mögliche Beeinträchtigungen für das Bauvorhaben ausgehen, obliegt der Beurteilung der zuständigen Stellen im Landratsamt Würzburg. Seitens des Marktes Neubrunn wird grundsätzlich das sich Einfügen des Vorhabens gesehen.


Beschluss:

 

Der Bauvoranfrage wird zugestimmt, sofern eine Vereinbarung auf Grundabtretung in analoger Form zu den Vereinbarungen mit den Fl. Nr. 1118 u. 1117/1 der Gemarkung Neubrunn abgeschlossen wird und die Anbindungskosten für Wasser und Kanal durch die/den Bauherren getragen werden.