Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das OZG verpflichtet Bund und Länder dazu, alle Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 online anzubieten, welches auch die Kommunen als Teil der Länder einschließt. Innerhalb dieser gesetzlichen Umsetzungsfrist müssen eine Vielzahl von Verwaltungsleistungen digitalisiert werden. Eine große Anzahl von Verwaltungsleistungen fällt bei den Kommunen an.

 

Obwohl alle Verwaltungsleistungen, die die Kommunen erbringen, nach dem OZG online angeboten werden sollen, müssen und können die Kommunen nicht alle Leistungen eigenständig digitalisieren.

 

Einige Leistungen werden aufgrund stark kommunalspezifischer Regelungen und hoher Bedeutung für die Belange der örtlichen Gemeinschaft vor Ort in den Kommunen umgesetzt werden müssen. Diese Leistungen können durch Eigenentwicklungen oder die Anpassung von Standard-Softwareprodukten (z.B. Kita- und Schulplattformen) digitalisiert werden. Hierzu zählen u.a. Leistungen, wie die Kitakostenbeitragserstattung, Hundeanmeldung, Brauchtumsfeuer und die Nutzung von Sport- und Freizeitstätten.

 

Damit Kommunen digitaler Service des Landes bzw. "einer für alle/einer für viele"-Services mitnutzen können, müssen die Fachverfahren vor Ort über standardisierte Schnittstellen verfügen, damit die Antragsdaten möglichst maschinenlesbar weiterverarbeitet werden können. Überall dort, wo es bereits etablierte Standards gibt (u.a. XMeld, XPersonenstand, XKfZ), werden diese Standards im Rahmen der OZG-Umsetzung weiterentwickelt. Dort, wo es noch keine Standards für den Datenaustausch gibt, wird deren Entwicklung durch die OZG-Umsetzung initiiert. Kommunen sollten deshalb ihre Fachverfahrenslandschaft dahingehend analysieren, inwieweit diese bereits schnittstellenfähig sind.

 

Ziel ist es, Bürgern und Unternehmen 24 Stunden am Tag Online-Verwaltungsleistungen zur Verfügung zu stellen. Bequem, sicher und vollkommen medienbruchfrei. Außerdem soll damit die Digitalisierung der gesamten Verwaltung in Deutschland vorangebracht werden. Im Sinne eines zukunftsfähigen E-Governments.

 

Der Freistaat Bayern will die wichtigsten Verwaltungsleistungen bereits bis 2020 online umsetzen und unterstützt daher Investitionen in Online-Dienste mit einem Förderprogramm.

 

Der Markt Neubrunn muss diesen sinnvollen Weg der Digitalisierung, wie alle anderen Kommunen auch, gehen. Den Weg zum digitalen Rathaus wird der Markt Neubrunn gehen und dem Bürger/den Bürgerinnen damit den Weg ins Rathaus bei vielen Verwaltungsleistungen ersparen.

 

Der Markt Neubrunn nutzt für die Verwaltungsarbeit die Programme der AKDB. Da es keinen Sinn macht, Angebote anderer Anbieter einzuholen, wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung der UVgO zu nutzen und nur einen Unternehmer zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern. Für dieses Vorgehen der Nutzung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 4 Nr. 12 UVgO sind die nachfolgenden Gründe angeführt:

 

a)    die zur Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind

Da wir bereits die Fachverfahren der AKDB im Einsatz haben, handelt es sich bei der Einführung des Bürgerserviceportal um eine Erweiterung bereits erbrachter Leistungen, da die Fachverfahren mit den Online-Diensten verknüpft sind.

b)    bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit anderen technischen Merkmalen kaufen müsste

Sollte von einem anderen Anbieter Online-Dienste gekauft werden, würde dies bedeuten, dass eine Leistung mit anderen technischen Merkmalen gekauft würde, die nicht mit den bestehenden Fachverfahren intergiert sind.

c)    bei denen dieser Wechsel eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde

Die Einführung von Online-Diensten eines Mitbewerbers könnte dazu führen, dass aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an die Systeme technische Schwierigkeiten entstehen können, wenn z.B. die Online-Dienste nicht in die Hauptverfahren integrierbar sind.

 

 

Die AKDB hat auf Anfrage ein Angebot für die Leistung eingereicht. Für die grundlegende Software fallen einmalige Ausgaben in Höhe von

 

585,00 €          (erstmalige Bereitstellung des Online-Dienstes inkl. E-Payment inkl. 4 Jahre Kundenberatung und Pflege ohne Berechnung)

13.000,00 €     (Bereitstellung der Webformulare KomXformularcenter inkl. 3 Jahre Kundenberatung und Pflege ohne Berechnung)

 

Diese Ausgaben werden bei Stellung eines entsprechenden Förderantrages mit 90 % (Raum mit besonderem Handlungsbedarf) gefördert. Somit verblieben beim Markt Neubrunn Ausgaben in Höhe von 1.358,50 €.

 

Für jeden Vorgangsfall, welcher über die Formulare abgewickelt wird, fällt ein Entgelt von 0,15645 € an.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat macht sich die aufgeführten Argumente zur Nutzung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 4 Nr. 12 UVgO zu eigen und stimmt einer Vergabe des Auftrags an die AKDB, Anstalt des öffentlichen Rechts, Ohmstraße 13, 97076 Würzburg zu. Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Förderantrag zu stellen. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die Beauftragung nach erfolgreicher Förderantragsbewilligung entsprechend zu unterzeichnen.