Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Markt Neubrunn ist im Bereich der Wasserversorgung steuerpflichtig. Gemäß der gültigen Satzung gilt der aktuelle MWST-Satz für die Gebühren.

 

Für die Frage, welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt, ist nach den Auslegungen des Bayerischen Gemeindetages auf den letzten Tag des Abrechnungszeitraumes abzustellen. Der Umsatzsteuersatz, der an diesem Tag gilt, findet für die gesamte Lieferung dieses Zeitraumes Anwendung.

 

Der Abrechnungszeitraum geht beim Markt Neubrunn vom 01.10.2019 bis 30.09.2020. Da das Ende des Abrechnungszeitraumes in der zweiten Jahreshälfte 2020 liegt, kommt damit für den gesamten Abrechnungszeitraum der reduzierte Steuersatz von 5% zur Anwendung.

 

Diese Ausführungen gelten für den jetzt anstehenden Abrechnungszeitraum.

 

Gleichzeitig gelten diese Ausführungen analog für den Abrechnungszeitraum 01.10.2020 – 30.09.2021. Da das Ende des Abrechnungszeitraumes im Jahr 2021 in der Zeit des dann wieder erhöhten alten Steuersatzes von 7 % fallen wird, wäre dann auch der gesamte Abrechnungszeitraum mit 7 % MWST abzurechnen, auch wenn für den Zeitraum 01.10.2020 – 31.12.2020 noch der verminderte Steuersatz gilt. Das BMF eröffnet die Möglichkeit, da der verminderte Steuersatz über den Abrechnungszeitraum 30.09.2020 hinaus gilt, die weiteren 3 Monate des Jahres ebenfalls mit einem Steuersatz von 5 % zu berücksichtigen. Dies könnte durch eine Zwischenablesung, welche einen hohen Aufwand verursachen würde, erfolgen oder über eine Quotelung der Tage des Abrechnungsjahres nach den jeweils gültigen Steuersatzzeiträumen. Wenn für die Monate Oktober bis Dezember entsprechend der vergünstigte Steuersatz angewandt werden soll, falls es zulässig wäre, schlägt die Verwaltung vor, dies durch eine Quotelung umzusetzen und nicht durch eine Zwischenablesung.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt die steuerliche Handhabung der anstehenden Abrechnung zur Kenntnis. Für den nächsten Abrechnungszeitraum wird festgelegt, die weiteren 3 Monate des Jahres ebenfalls mit einem Steuersatz von 5 % zu berücksichtigen, wenn dies rechtlich möglich wäre. Dies wird durch eine Quotelung umgesetzt, sofern dies rechtlich zulässig ist. Dies bleibt abzuwarten.