Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antragsschreiben vom 15.09.2020 beantragt Frau Rita Schlagmüller, dass gegenüber der an Ihrem Anwesen bestehenden Stellplätze ein Halteverbot angebracht wird.

 

Hintergrund dieses Antrages ist, dass gegenüber der Einfahrt des Anwesens geparkt wird und Frau Schlagmüller durch dieses Parkverhalten die Stellplätze nicht mehr nutzen kann.

 

Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist nach StVO verboten. Konkret heißt es in § 12 Abs. 3 StVO:

 

„Das Parken ist unzulässig […] vor Grundstücksein- und –ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber […]“

 

Die StVO lässt einigen Spielraum, was das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt angeht. Verboten ist dies nur auf schmalen Straßen. Bleibt also die Frage, wann eine Straße als „schmal“ genug zu bewerten ist, damit dieses Parkverbot angewendet werden kann. Hierzu gibt es unterschiedliche Rechtsprechung.

 

Gemäß StVO ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt verboten, wenn dadurch nur ein schmaler Fahrstreifen für den Straßenverkehr übrigbleibt. Fahrzeuge von normaler Breite müssen die Fahrbahn ungehindert durchfahren können. Zudem muss es möglich sein, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu anderen parkenden Fahrzeugen einzuhalten. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nennt als Richtwert für die Fahrzeugbreite einen Wert von 2,55 m. Berechnet man für jede Fahrzeugseite einen notwendigen Sicherheitsabstand von 25 cm (insgesamt also 50 cm), ist für die ungehinderte Durchfahrt eine Fahrbahnbreite von 3,05 m erforderlich.

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az. Sa (Z) 227/93) entsteht eine Beeinträchtigung für die Nutzung der Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt nicht allein durch das bloße Parken eines Fahrzeugs gegenüber derselbigen. Vielmehr muss auch die Schwere der Störung berücksichtigt werden. So handelt es sich um keine Beeinträchtigung, wenn die Ein- bzw. Ausfahrt zum Grundstück nicht in einem Zug direkt möglich ist, sondern mit einem einmaligen Rangieren verbunden ist. Bei einer Nutzung der Ein- bzw. Ausfahrt zu einem Grundstück sind somit Behinderungen in einem gewissen Rahmen hinzunehmen. Auch der Verwaltungsgerichtshof München urteilte bereits 1998, dass ein zwei- oder dreimaliges Vor- und Zurücksetzen bei einer Garagenausfahrt keine Einschränkung darstellt. Allerdings können schwierige Fahrmanöver, die auch einen häufigen Richtungswechsel und ein auf den Zentimeter genaues Lenken beinhalten, nicht verlangt werden.

 

Führt das Parken vor einer Grundstückseinfahrt bzw. -ausfahrt dazu, dass ein aus der Grundstücksausfahrt herausfahrendes Fahrzeug ein falsch parkendes Fahrzeug streift bzw. beschädigt, so trifft den schadenverursachenden Fahrer nicht unbedingt die volle Schuld, so ein Urteil des Amtsgerichts Hagen (Az. 10 C 283/14).

 

Gemäß § 1 StVO müssen alle Verkehrsteilnehmer ständig Vorsicht walten lassen und gegenseitig Rücksicht nehmen. Zudem müssen sie sich im Straßenverkehr derart verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.

 

In Anbetracht dieser Regelungen und dem Rücksichtnahmegebot ist es bedauerlich, dass die Antragstellerin im Antrag schreiben muss, dass Gespräche mit dem betroffenen Fahrzeugführer zu keinem Ergebnis geführt haben.

 

Der Markt Neubrunn hat keine eigene Verkehrsüberwachung für den ruhenden Verkehr und ist daher genötigt, die Polizei zur Ahndung aufzufordern bzw. die Falschparker gezielt anzuzeigen, was auch jeder Einzelne tun kann.

 

Das Anbringen eines Haltverbotsschildes gegenüber der Einfahrt der Antragstellerin würde nur die bereits gegeben Regelungen der STVO wiederholen, was hinsichtlich der Vermeidung der Aufstellung unnötiger Schilder nicht zielführend sein dürfte, zumal es wohl in Neubrunn noch weitere Situationen, wie die geschilderte geben wird und daher viele weitere Schilder gestellt werden müssten, um den jeweiligen Fahrzeugführer auf die Regelungen der STVO und das Rücksichtnahmegebot hinzuweisen.

 

Es wird vorgeschlagen, die Situation in der nächsten Verkehrsschau mit der Polizei aufzunehmen.


Beschluss:

 

Die Thematik wird in der nächsten Verkehrsschau angesprochen und die Antragsteller hierüber informiert.