Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Baugesuch wurde durch die Bauherren am 22.09.2020 beim Markt Neubrunn eingereicht. Für das Baugesuch gilt der Bebauungsplan Nördlicher Ortsrand II. Soweit dieser keine Festsetzungen trifft gilt § 34 BauGB.

 

Das Baugesuch entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes nicht vollumfänglich, es werden Abweichungen bzw. Befreiungen beantragt.

 

Die Abweichung betrifft die Höhe der Garage auf der Grenze zum Grundstück Fl. Nr. 798/12 der Gemarkung Neubrunn. Zulässig ist nach Art. 6 BayBO eine maximale Höhe der Grenzgarage von 3 Metern. Aufgrund der Einstellung der Garage auf dem Grundstück ergibt sich eine Höhe von 3,265 Metern auf der Grenze. Für diese Höhenüberschreitung wird eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO beantragt. Begründet wird die Abweichung mit dem Umstand, dass diese städtebaulich vertretbar ist und den Nachbarn nicht beeinträchtigt.

 

Weiterhin wird eine Befreiung im Hinblick auf die Geschosshöhe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB beantragt. Die vorgegebene Geschosshöhe beträgt 2,75 m. Geplant ist die Bauausführung mit 3,273 m. Die vorgegebene Geschosshöhe wird somit um 0,523 m überschritten. Begründet wird diese Überschreitung mit der aktuell gegebenen Bauweise und dem benötigten Wärme- und Schallschutz begründet. 

 

Eine weitere Befreiung wird beantragt für die Garagenlage. Nach dem Bebauungsplan ist ein Abstand von ca. 25 Metern gefordert. Geplant ist die Garage in einem Abstand von ca. 12,36 m von der Straße. Begründet wird der Befreiungsantrag mit dem Umstand, dass durch die verkürzte Zufahrt weniger Grünflächen versiegelt wird.

 

Die Erschließung ist gesichert.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Zustimmung zu den Abweichungen und Befreiungen wird erteilt, soweit diese nicht nachbarbeeinträchtigend sind.