Sitzung: 21.10.2020 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 2
Sachverhalt:
Aufgrund rechtlicher Änderungen, unter anderem durch die Rechtsprechung, wurde im Ministerialblatt vom 19. August 2020 eine neue Mustersatzung für die Hundesteuer veröffentlicht. Die gültige Satzung des Marktes Neubrunn wurde an die neuen Gegebenheiten angepasst.
Es wird zur Rechtssicherheit empfohlen, die nachfolgend abgedruckte Satzung neu zu erlassen, so dass mit entsprechender Bekanntmachungsfrist ein Inkrafttreten zum 01.01.2021 möglich wird. Eine Änderung der Steuersätze wurde nicht vorgenommen.
Satzung für die Erhebung
der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS) des Marktes Neubrunn vom
___________ 2020
Aufgrund des Art. 3 abs.
1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Neubrunn folgende
Satzung:
§ 1 Steuertatbestand
Das Halten eines über
vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen
Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden
allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
a) Hunden in
Tierhandlungen,
b) Hunden,
die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu
diesem Zwecke gehalten werden,
2. Hunden
des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser
Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die
ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben
dienen,
3. Hunden
ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
4. Hunden,
die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter
Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
5. Hunden,
die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer
Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
6. Hunden,
die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen
Einrichtungen untergebracht sind,
7. Hunden,
die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde
für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur
Verfügung stehen,
8. Hunden,
die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
9. Hunden, die für die gewerbliche oder
hauptberufliche Tätigkeit des Halters notwendig sind.
§ 3 Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der
Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im
Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als
Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen
Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen
gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter
haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4 Wegfall der
Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die
Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei
aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) Tritt
an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die
Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1
entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses
Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund.
Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder
veräußerten Hundes ein
Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes
eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem
erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen
oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3) Ist
die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das
Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen
Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder
entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser
Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge
werden nicht erstattet.
§
5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die
Jahressteuer beträgt:
für den ersten Hund 40,00
€,
für jeden weiteren Hund 80,00
€.
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2
gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird,
gelten als erste Hunde.
(2) Abweichend
von Abs.1 beträgt die Hundesteuer bei Kampfhunden im Sinne des
Absatz 3
für den ersten Kampfhund 500,00 €,
für jeden weiteren Kampfhund 1.000,00
€.
(3) Kampfhunde
sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und
Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind
alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und
Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6 Steuerermäßigung
(1) Die
Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde,
die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude
mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
2. Hunde,
die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines
ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder
Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist.
Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung
oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung
des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben. Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für
jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird
die Steuer nur einmal ermäßigt.
(2) Wird
ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als
steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten
inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt
aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein
Zwölftel des Steuersatzes. 2 Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten
zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.
§ 7 Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei
rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine
Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der
Form der Züchtersteuer erhoben. § 2;1a) bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der
zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.
(3) Werden
Hunde gezüchtet, die Kampfunde im Sinne von § 5 Abs. 3 sind, wird eine
ermäßigte Züchtersteuer nicht gewährt.
§ 8 Allgemeine Bestimmungen für
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Steuerermäßigungen werden auf Antrag
gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die
Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die
Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die
Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im
Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend. Für Kampfhunde
wird keine Steuerbefreiung nach §
2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 9 Entstehen der Steuerpflicht
(1) Die
Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der
Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit
Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
(2) Die Steuerpflicht endet
a) bei Wegzug
eines Hundehalters aus dem Markt mit Ablauf des Kalendermonats, in den der
Wegzug fällt;
b) im Übrigen mit
Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft
wird, abhandenkommt oder verendet.
§ 10 Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit
der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer, fällig am 15. Februar eines jeden
Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids.
§ 11 Anzeigepflichten
und sonstige Pflichten
(1) Wer
einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft,
Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne
des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der
Gemeinde melden.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält,
muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des
Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die
Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter
Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten
Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der
Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen
muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die
Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der
Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu
verpflichtet.
Jagdhunde sind während der Ausübung der
Jagd in den Jagdrevieren des Marktes Neubrunn von der Anlegepflicht befreit.
Die Steuermarke ist Eigentum des Marktes
Neubrunn und bleibt für die Dauer der Hundehaltung gültig. Bei Verlust oder
Beschädigung der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen eine Gebühr von 2,50 € ausgehändigt. Die unbrauchbar gewordene
Steuermarke ist zurückzugeben. Wir eine in Verlust geratene Steuermarke wieder
aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an den Markt Neubrunn
zurückzugeben.
(4) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll
den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn
veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot
ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes
ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines
Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese
Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Mit
Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt die Hundesteuersatzung vom 6. Dezember
letztmalig geändert mit Änderung vom 05.06.2019 außer Kraft.
Neubrunn, den
Menig
Erster Bürgermeister
Beschluss:
Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung – HStS) des Marktes Neubrunn wird, wie vorgelegt, beschlossen. Die Verwaltung wird mit der Bekanntmachung der Satzung beauftragt.