Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Bauantrag vom 23.10.2020 wurde der Umbau und die Umnutzung einer bestehenden landwirtschaftlichen Halle zu einer gewerblichen Abbund-Halle sowie der Einbau von Sozialräumen auf dem Grundstück Fl. Nr. 1939 Gemarkung Böttigheim beantragt. Das Anwesen befindet sich im Außenbereich und ist daher nach § 35 BauGB zu beurteilen. Grundsätzlich sind im Außenbereich nur sog. privilegierte Vorhaben zulässig, unter diese fällt das Bauvorhaben nicht. Einschlägig zur Beurteilung ist hier § 35 Abs. 2 BauGB „Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“

Das Vorhaben stellt als Abbund-Halle für einen Zimmereibetrieb eine gewisse Beeinträchtigung dar, somit ist es sinnvoll, für die Abbund-Halle ein Anwesen außerhalb der gegebenen Wohnbebauung zu verwenden. Das Anwesen ist durch eine Straße in den Außenbereich erschlossen. Weiterhin verfügt das Anwesen über einen Kanal- und Wasseranschluss. Öffentliche Belange werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.


Beschluss:

 

Dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.