Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Gemeinden haben nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).

Gemäß Art. 1 Abs. 2 (BayFwG) haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Ziff. 1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) bestimmt darüber hinaus, dass die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten müssen, dass diese möglichst schnell Menschen retten, Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen, sowie technische Hilfe leisten können.

Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegenen Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Meldung bei der Integrierten Leitstelle (ILS) erreicht werden kann. Um objektiv feststellen zu können, wie die gemeindlichen Feuerwehren technisch und personell ausgestattet werden müssen und ob die Hilfsfrist in allen Gemeindesteilen eingehalten werden kann, ist es sinnvoll, dass die Gemeinden vor Ort das Gefahrenpotential und die vorhandenen gemeindlichen Gefahrenabwehrkräfte (=Feuerwehr) erfassen, die Situation analysieren und gegebenenfalls Verbesserungsmöglichkeiten und Maßnahmen zu deren Umsetzung formulieren. Das geeignete Instrument hierfür ist der Feuerwehrbedarfsplan.

Die Arbeitsgruppe „Feuerwehrbedarfsplanung in Bayern“, bestehend aus Vertretern der Kommunalen Spitzenverbände des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V., der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF), der Staatlichen Feuerwehrschulen und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, hat die Arbeiten an dem in der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz genannten Merkblatt zur Feuerwehrbedarfsplanung erfolgreich abgeschlossen. Das Merkblatt wurde mit einem Schreiben vom 20.02.2015 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr veröffentlicht. Das Merkblatt ist auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr sowie auf der Homepage der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg zum Download bereitgestellt und dient den Entscheidungsträgern in den Gemeinden als Handreichung und Unterstützungsmaterial. Die Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplans bedarf aber einer externen Begleitung und durch ein versiertes Büro, welches zusammen mit der Verwaltung, Gemeindevertretern und der Feuerwehrführung ausgehend von der gegebenen Ist-Situation, einen Bedarfsplan für die nächsten Jahre erarbeitet. Der Feuerwehrbedarfsplan ist keine statische Darstellung, da sich seine Grundlagen dynamisch verhalten. Folglich ist der Feuerwehrbedarfsplan in regelmäßigen Zeitabständen fortzuschreiben, um Änderungen feststellen zu können. Nicht nur der Stand soll aktualisiert werden, sondern auch Umsetzung und Auswirkung des Entwicklungsplanes sollen beobachtet und bewertet werden. Dementsprechend ist es empfehlenswert, eine Fortschreibung in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Eine Fortschreibung sollte alle 5 Jahre erfolgen, um Entwicklungen auch aufgreifen zu können.

 

Im Rahmen einer Angebotseinholung wurden zusammen mit der VGem Helmstadt Angebote eingeholt. Es liegen von drei Dienstleistern entsprechende Angebote für die Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes vor. Angefragt wurden vier Firmen. Die Angebotsspannen reichen von 4.700,50 € bis 8.496,60 €.


Beschluss:

 

Der Aufstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes wird zugestimmt. Eine Vergabe an einen externen Dienstleister erfolgt in der sich anschließenden nicht öffentlichen Sitzung.