Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) – Sonderprogramm „Touristische Infrastruktur - Kneipp-Anlagen“

Mit dem Sonderprogramm „Kneipp-Anlagen“ sollen anlässlich des 200. Geburtstags von Sebastian Kneipp im Jahr 2021 Investitionen bayerischer Kommunen in die Errichtung, die Erweiterung, die Instandsetzung, den Umbau und die Modernisierung von Kneipp-Anlagen gefördert werden.

 

Fördergrundlage:        Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)

Der Vollzug des Sonderprogramms erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der geltenden RÖFE.

Wer wird gefördert?    Zuwendungsempfänger sind ausschließlich kommunale Körperschaften.

Fördergebiet:              Fördergebiete sind der ländliche Raum sowie die bayerischen Tourismusregionen im Sinne des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung.

Was wird gefördert?   Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Investitionen in die Errichtung, die Erweiterung, die Instandsetzung, den Umbau und die Modernisierung von öffentlich zugänglichen, nicht einnahmeschaffenden Kneipp-Anlagen (Wassertretbecken, Armbecken, in natürliche Gewässer eingebettete Wassertretstellen) einschließlich Planungsleistungen nach Nr. 7.7 i. V. m. Nr. 7.8 RÖFE und kommunale Eigenregiearbeiten.

Förderkonditionen:     Die Zuwendungen im Rahmen dieses Sonderprogramms werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Festbeträge richtet sich nach den zuwendungsfähigen Ausgaben der Investition, wobei in jedem Fall eine Eigenbeteiligung der Kommune in Höhe von mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen muss. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 1.000 Euro betragen.

 

Zuwendungsfähige Ausgaben

 

Festbetrag

1.000 € bis 4.999 €

900 €

5.000 € bis 9.999 €

4.500 €

10.000 € bis 19.999 €

9.000 €

20.000 € bis 99.999 €

18.000 €

 

Die für das Vorhaben geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit sind einzuhalten. Für Vorhaben ab zuwendungsfähigen Ausgaben von 20.000 € gelten zudem Nr. 5.7 Sätze 2 und 3 der RÖFE.

 

Die geförderte Kneipp-Anlage muss mindestens fünf Jahre nach Fertigstellung zweckentsprechend verwendet werden (Zweckbindungsfrist).

 

Bereits begonnene Vorhaben können nicht gefördert wer-den.

 

Antragstellung:            bis spätestens 30. November 2020. Es wäre ein Förderantrag mit folgenden Unterlagen bei der Regierung von Unterfranken einzureichen:

 

-        Antragsformblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO,

-        Beschreibung der Maßnahme: Art und Örtlichkeit der geplanten Arbeiten (mit Bildmaterial zur Ist-Situation und ggf. Skizze),

-        Begründung der touristischen Bedeutung des Vorhabens,  

-        Kosten- und Finanzierungsplan,

-        Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten,

-        Stellungnahme des örtlich zuständigen Kneipp-Vereins bzw. des Kneipp-Bundes, ob die Maßnahme befürwortet wird,

-        Checkliste zum Nachhaltigkeitskonzept im Sinne von Nr. 1.2 RÖFE (nur bei Maßnahmen ab zuwendungsfähigen Ausgaben von 20.000 €).

 

Nach Ablauf der Antragsfrist reichen die Regierungen eine Liste der beantragten Fördervorhaben mit Priorisierungsvorschlag beim StMWi ein.

 

Die Auflegung des Förderprogrammes würde es dem Markt Neubrunn zwar grundsätzlich ermöglichen im Bereich der Bachläufe, respektive im Bereich des Mühlbaches eine solche Anlage zu errichten. Das Grundstück müsste für das Vorhaben nicht im Eigentum des Marktes Neubrunn sein. Es bedarf aber einer Zusicherung, dass die Anlage zumindest 5 Jahre frei zugänglich sein wird. Der Zeitraum bis zum Ende des Einreichungszeitpunktes ist aber sehr sportlich, zumal die Anlage den Bauhinweisen des Kneipp-Bundes entsprechen soll. Diese finden sich unter https://www.kneippbund.de/download-center/bauhinweise-kneipp-anlage/. Eine weitere Voraussetzung für eine Förderung des geplanten Vorhabens ist eine positive Stellungnahme des örtlichen Kneipp-Vereins oder des Kneipp-Bundes, die mit dem Antrag einzureichen ist. Da in Neubrunn kein örtlicher Kneipp-Verein gegeben ist, würde die Zustimmung des Kneipp-Bundes benötigt. Diese muss mit dem Antrag eingereicht werden. Inwieweit all diese Punkte bis zum Antragende erarbeitet werden können, kann nicht abschließen abgeschätzt werden.

 

Es wird hiermit über die Fördermöglichkeit informiert und um Entscheidung gebeten, inwieweit in der verbleibenden Zeit noch ein Antrag gestellt werden soll.

 

Der Gemeinderat befürwortet eine Kneipp-Anlage in beiden Ortsteilen.

Die Verwaltung wird beauftragt, alles Weitere zu veranlassen.


Beschluss:

 

Die Antragsunterlagen werden durch die Verwaltung erarbeitet und der Förderantrag für eine Kneipp-Anlage in beiden Ortsteilen eingereicht.