Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr hat mit Bauantrag vom 22.11.2020, eingegangen beim Markt Neubrunn am 23.11.2020, die Errichtung von zwei Doppelgaragen auf dem Grundstück Fl. Nr. 648 der Gemarkung Neubrunn beantragt. Für die Beurteilung ist § 34 BauGB grundlegend. Das Vorhaben muss sich in den bestehenden bebauten Ortsbereich einfügen. Das Quartier stellt sich als Mischgebiet dar. Die Garagen dienen der Unterbringung der dem Grundstück zuzuordnenden Fahrzeuge. Durch die Errichtung der Garagen wird die Verkehrsanlage Ringstraße entlastet. Die Garagen fügen sich optisch in die Umgebung ein. Sie werden in einer Flucht mit der bestehenden Bebauung errichtet. Die Garagen werden gemäß vorliegender Bauantragsunterlagen mit einem Sektionaltor ausgestattet, so dass ein direktes Einfahren ohne Stauraum möglich wird.

 

Durch die Garagen wird das Wohnumfeld nicht negativ beeinflusst. Die Nachbarunterschriften sind gegeben. Die Erschließung ist gesichert.


Beschluss:

 

Für das Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.