Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Bauantrag vom 05.11.2020, eingegangen beim Markt Neubrunn am 30.11.2020, beantragt die Bauherrenschaft die Nutzungsänderung einer bestehenden Scheune zum Wohnhaus unter Schaffung von KFZ Stellplätzen.

 

Für die Beurteilung des Vorhabens ist § 34 BauGB maßgebend. Das Vorhaben fügt sich nach der Art der Nutzung in die umgebende Bebauung ein. Durch die Umnutzung der Scheune zum Wohnhaus wird ein Beitrag zur Belebung der gegebenen Bebauung erreicht und die Nachverdichtung dem Flächenverbrauch vorgezogen. Das Vorhaben fügt sich aufgrund des Umstandes, dass die Kubatur der Scheune weitgehend beibehalten und nicht grundlegend verändert wird, nach dem Maß der baulichen Nutzung in die umgebende Bebauung ein. Durch die Nutzung der bestehenden Scheune ist es aber nicht möglich, die Abstandsflächen einzuhalten. Es wird seitens der Bauherrenschaft daher eine Genehmigung von einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO für die Abstandsflächen nach Osten und Süden beantragt. Die Abstandsflächen kommen auf freien Hofflächen bzw. auf einem Bestandsgebäude der Nachbargrundstücke zum Liegen.

 

Aufgrund der gegebenen Situation und der zu begrüßenden Nachverdichtung wird angeregt, der Abweichung zuzustimmen.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben Nutzungsänderung einer bestehenden Scheune zum Wohnhaus mit Schaffung von KFZ Stellplätzen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Dem Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen wird seitens des Marktes Neubrunn zugestimmt.