Sachverhalt:

 

Seitens der Bauherrenschaft wird die Errichtung einer Bewegungshalle mit den Abmessungen 21 m auf 24 m und einer Höhe von 7,8 m auf der Fl. Nr. 684 der Gemrk. Neubrunn beantragt. Die Bewegungshalle wird oberhalb der bereits bestehenden Halle / Scheune errichtet. Die Bewegungshalle liegt im Außenbereich. Nach § 35 Baugesetzbuch sind Bauvorhaben im Außenbereich u. a. zulässig, wenn eine Privilegierung vorliegt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Bewegungshalle wird in Verlängerung der hinteren Flucht der bereits bestehenden Halle errichtet, so dass sich zum angrenzenden Sportplatzgelände eine einheitliche Optik ergibt. Die daraus resultierenden Abstandsflächen betragen rund 6 m. Die Prüfung selbiger fällt nicht in die Zuständigkeit des Marktes Neubrunn. Inwieweit die Halle zu einer Beeinträchtigung des Wohnumfeldes des Anwesens Mainzer Straße 15 führt, wird durch den Markt Neubrunn nicht beurteilt. Es wird lediglich angemerkt, dass die landwirtschaftliche Nutzung weiter an das Anwesen heranrückt und hier ein Interessenkonflikt entstehen kann. Die Front der Halle steht in einer Entfernung von rund 65 m zur Hausfront des Anwesens Mainzer Straße 15.

 

Erschließungstechnisch kann die Halle sowohl an die Wasserversorgung, als auch an die Entwässerung angebunden werden. Die vor dem Anwesen verlaufende Mainzer Straße erfüllt die Erschließungsfunktion.