Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Für den bereits in einer der letzten Sitzungen des Jahres 2020 behandelten Bauantrages zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück im Rahmen der Nachverdichtung wird der Abbruch der im zukünftigen Baufeld stehenden Scheune notwendig, Weiterhin wird der Teilabbruch eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes und einer Garage notwendig. Der Abbruch der Anwesen wird gemäß Art. 57 Abs. 5 BayBO seitens der Bauherrenschaft angezeigt.


Beschluss:

 

Der Abbruch der Gebäude wird zur Kenntnis genommen.