Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Gemäß Rundschreiben 93/2020 des Gemeindetages ändert sich zum 01.02.2021 die Regelung des Abstandsflächenrechts in der Bauordnung. So verkürzt sich die Abstandsflächentiefe von 1,0 H auf 0,4 H und in Gewerbe- und Industriegebieten von 0,25 H auf 0,2 H, Mindestabstand 3 Meter. Da diese Verkürzung für alle Gebäudeseiten gilt, entfällt die bisherige 16 Meter-Regelung, welche auf zwei Außenseiten begrenzt war. Diese neue Regelung wird zum 01.02.2021 ohne Übergangsfrist eintreten. Die bedeutet zur bisherigen Regelung eine deutliche Nachverdichtung, welche dem Flächenverbrauch entgegenwirken soll.

Möglich wäre nach der neuen Regelung, wie auch bisher, durch eine Satzungsbefugnis, welche im Gesetz niedergelegt ist, eine abweichende Abstandsflächentiefe von bis zu 1,0 H zu verabschieden.

 

Art. 6 Abstandsflächen, Abstände Neu

 

(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m. Durch städtebauliche Satzung oder eine Satzung nach Art. 81 kann ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen zugelassen oder vorgeschrieben werden. Für solche Regelungen in Bebauungsplänen gilt § 33 BauGB entsprechend.

 

Art. 81 Örtliche Bauvorschriften Neu

 

(1) die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen

 

Nr. 6    über von Art. 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe,

 

a) eine Erhöhung auf bis zu 1,0 H, mindestens 3 m, insbesondere, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes bezweckt oder der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität dient.

 

Diese Satzungsregelung müsste mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung gleichzeitig in Kraft treten und müsste unter Beachtung des neuen Art. 81 der Erhaltung des Ortsbildes bzw. der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität dienen.

 

Aufgrund der bereits gegebenen engen örtlichen Bebauung und der recht klein geschnittenen Grundstücke in den neu ausgewiesenen Baugebieten kommt die neue Regelung der Abstandsflächen dem Bestreben der Nachverdichtung und Belebung in den Ortskernen entgegen. Unter der Beachtung der derzeit noch gültigen Regelung sind Grundstücke im Ortskern oftmals nicht weitergehend bebaubar.

 

Aufgrund des Umstandes, dass bei der Berechnung der Abstandsflächen nunmehr eine Anrechnung von Dach und Giebelflächen erfolgt und von dieser Berechnung nicht abgewichen werden kann, kann es bei einer satzungsrechtlichen Festlegung der Abstandstiefen, wie sie bisher gegolten haben, durchaus auch zu größeren Abstandstiefen kommen als bisher.


Beschluss:

 

Es wird keine Satzung nach Art. 81 Nr. 6 BayBO erlassen.