Durch die zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderung der HOAI wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der europäische Gerichtshof am 04.07.2019 die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie erklärt hat.

 

Zukünftig werden die Honorare für die von der HOAI erfassten Architekten- und Ingenieurleistungen immer frei vereinbar sein und sich nach der Honorarvereinbarung der Vertragsparteien richten.

Auch muss eine Honorarvereinbarung nicht mehr bei Auftragserteilung geschlossen werden. Auf die Festlegung eines Zeitpunktes für den Abschluss einer Honorarvereinbarung wurde verzichtet. Die kann auch nach Auftragserteilung noch geschlossen werden.

Für eine wirksame Honorarvereinbarung gilt aufgrund Art. 38 Abs. 2 GO weiterhin die Notwendigkeit der Schriftform.

Die Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung der HOAI bleiben erhalten und können durch entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien auch zukünftig herangezogen werden. Die Honorartafeln werden zwar beibehalten sind aber jetzt unverbindlich und dienen der Honorarorientierung.

In Fällen in welchen keine Honorarvereinbarung getroffen wird gilt der Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei Anwendung der Honorarermittlungsregelungen der HOAI im Einzelfall ergibt und der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz entspricht.

Auch für die in Anlage 1 der HOAI 2021 enthaltenen Beratungsleistungen gilt, dass für diese das Honorar frei vereinbart werden kann. Bei fehlender Vereinbarung greift hier aber ebenfalls der Umstand, dass dann die Honorarermittlungsregelungen der HOAI im Einzelfall gelten und automatisch vereinbart wurden.

Für die Zahlungsmodalitäten wird nunmehr auf die BGB § 650g Abs. 4, § 632a BGB, § 641 Abs. 2 durch die HOAI Regelungen aktiv verwiesen.

 

Für die vor dem 01.01.2021 geschlossenen Verträge gilt weiterhin die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige HOAI mit der Unsicherheit der Gültigkeit der Mindest- und Höchstsätze, welche ja durch den EUGH kritisiert wurde. Inwieweit dies rechtens ist wird derzeit durch den EUGH geprüft. Es wird allg. mit einer Entscheidung der Fragestellung in der zweiten Jahreshälfte 2021 gerechnet.

 

Durch die neue HOAI ist nunmehr die Möglichkeit der freien Verhandlung gegeben, gleichzeitig gilt es aber das Gebot des Leistungswettbewerbes, gerade bei der Vergabe komplexer und vorab eindeutig beschreibbaren Leistungen zu beachten. § 78 VgV gilt auch weiterhin als zu beachtender Garant des Leistungswettbewerbes.

 

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.