Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 26.01.2021 / 12.02.2021 beantragt der Grundstückseigentümer die Errichtung eines offenen Carports auf dem Grundstück. Der Carport hält an der geplanten Errichtungsstelle die im Bebauungsplan vorgegebenen 5 Meter Stauraum zum Straßenrand nicht ein. Auch die durch die Garagenverordnung vorgegebenen mindestens 3 Meter Stauraum werden nicht eingehalten. Hierzu wurden entsprechende Befreiungs- und Abweichungsanträge gestellt. Der Carport weist nach den eingereichten Planungen eine mittlere Höhe von mehr als 3 Metern auf.

 

Durch die Errichtung des Carports wird eine Unterstellmöglichkeit für ein Wohnmobil geschaffen, welches dann nicht die Verkehrsfläche als Abstellfläche in Anspruch nehmen muss.

 

Wir regen an, für das Grundstück, welches sich an der Grundstückgrenze, an welcher das Carport errichtet werden soll anschließt, den Erwerber des Bauplatzes noch zu hören, auch wenn grundbuchrechtlich noch der Markt Neubrunn eingetragen ist.

 

Die Erschließung ist gesichert.


Beschluss:

 

Dem Bauantrag sowie den beantragten Befreiungen und Abweichungen zur Carporterrichtung wird zugestimmt.