Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom 26.02.2021 beantragt der Bauherr die Umnutzung einer Doppelgarage zum Verkaufsraum für einen Raum zur Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Die Doppelgarage wurde beim Umbau und Neubau des landwirtschaftlichen Anwesens im Jahr 1977 errichtet und diente dem Nachweis der Stellplätze auf dem Grundstück. Durch den Wegfall der Doppelgarage als Stellplatznachweis auf dem Grundstück ist die Anforderung des Stellplatznachweises an anderer Stelle zu erbringen. Für den Direktvermarktungsraum fallen nach überschlägiger Größe der Garage weitere zwei Stellplätze an. Da das Anwesen im Ortskernbereich liegt, ist die Stellplatzausweisung problematisch zu sehen. Es sollte aber auch die zu begrüßende Etablierung eines Direktvermarkters berücksichtigt werden.

 

Es wäre zu überlegen, inwieweit auf eine Stellplatzausweisung für den „Hofladen“ verzichtet wird, da dieser auf dem Grundstück nicht nachweisbar sein wird und die Kundschaft im überwiegenden Fall fußläufig kommen wird.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.