Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Anwesend: 15, Befangen: 15

Sachverhalt:

 

Mit Eingang am 09.03.2021 beim Markt Neubrunn legte die Bauherrin eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses auf Fl. Nr. 3254 der Gemrk. Böttigheim vor. Das Grundstück befindet sich nach dem Flächennutzungsplan im Außenbereich und ist somit grundsätzlich der Bebauung entzogen, soweit kein Ausnahmetatbestand des § 35 BauGB vorliegt. Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Das Vorhaben liegt in ähnlicher Höhe an der Frankenlandstraße wie das gegenüberliegende Anwesen Frankenlandstraße 41, so dass zumindest optisch entlang der Straße keine Auskrackung erkennbar ist. Der geplante Bautyp kann als sich in die Umgebung einfügend bezeichnet werden, wobei die Dachform eines Satteldaches die Umgebungsbebauung am Besten aufnehmen würde.

Das Grundstück ist derzeit durch eine Scheune bebaut, welche auf dem Grundstück erhalten wird.

 

Da sich das Anwesen im Außenbereich befinden würde, ist die Sicherung der Erschließung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung vollumfänglich durch die Bauherrin zu tragen. Der Anschluss hat am nächstgelegenen Punkt der Leitungen zum Anwesen zu erfolgen.

 

Die Nachbarunterschriften sind weitgehend gegeben. Eine Einholung durch die Gemeinde ist nicht beantragt.


Beschluss:

 

Der Bauvoranfrage wird wie folgt zugestimmt:

 

1. Eine Bebauung des Grundstückes wird grundsätzlich befürwortet.

2. Dem vorgelegten Bau eines Einfamilienhauses wird grundsätzlich zugestimmt.

3. Aufgrund des sich in die Umgebungsbebauung Einfügens, wird die Dachform des Satteldaches bevorzugt.

4. Der Anschluss an die leitungsgebundenen Einrichtungen ist vollumfänglich durch die Bauherrin zu tragen.

5. Aufgrund der Lage außerhalb des Erschließungsbereichs ist zwischen der Bauherrin und dem Markt Neubrunn eine Vereinbarung hinsichtlich der Zuwegung über einen Feldweg zu schließen.