Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr beantragt mit Bauantrag vom 12.03.2021, eingegangen beim Markt Neubrunn am 22.03.2021, die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 3161/1 der Gemarkung Neubrunn. Für die Beurteilung des Vorhabens ist der gültige Bebauungsplan „Südl. der Wenkheimer Straße, nördlich der Wenkheimer Straße III“ heranzuziehen. Das Vorhaben weicht aufgrund der gegebenen Topographie von den Festsetzungen ab. Damit das Wohnhaus in der Tulpenstraße, von welcher aus der Eingang ins Gebäude geplant ist, in einer Flucht mit dem Nachbarhaus steht, wird die Baugrenze um einen Meter überschritten. Hierdurch wird die Freifläche zur Wenkheimer Straße größer und die Erdbewegungen zum ebenerdigen Eintritt ins Gebäude geringer. Bei einer Einhaltung der Baugrenze an der Tulpenstraße würde die Baugrenze zur Wenkheimer Straße um 0,51 m überschritten.

 

Durch die Topographie des Grundstücks soll das Wohnhaus so platziert werden, dass das Kellergeschoss ein Vollgeschoss wird. 

 

Da die Garage mit dem gleichen Niveau des OG errichtet werden soll, überschreitet diese die erlaubte Wandhöhe um 0,81 m. Aus diesem Grund wird zum Nachbarschutz ein Grenzabstand von drei Metern eingehalten.

 

Durch die Einstellung des Gebäudes ergeben sich somit notwendige Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen

 

-       Überschreitung der Baugrenze um 1,00 m

-       Überschreitung der Garagenhöhe um 0,81 m

-       Überschreitung OK Kellerdecke im Schnitt um 1,58 m

-       Überschreitung Abgrabung / Aufschüttung Wohnhaus durchschnittl. um 0,48 m Garage durchschnittl. um 1,04 m

 

Die Nachbarunterschriften sind gegeben. Die Erschließung ist gesichert.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird zugestimmt.