Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Um den Einbau und den Betrieb von elektronischen Wasserzählern gemäß der Beschlusslage zu ermöglichen, muss die Wasserabgabesatzung des Marktes Neubrunn angepasst werden. Die Thematik des Einbaus von elektronischen Wasserzählern ist bisher durch die gültige Satzung des Marktes Neubrunn nicht erfasst. Der Wortlaut der Änderungssatzung ist nachfolgend abgedruckt.

 

3. Änderung

der Wasserabgabesatzung des Marktes Neubrunn (WAS)

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Neubrunn folgende 3. Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung:

 

§ 1

Es wird eingefügt § 19 Abs. (1a) mit folgender Fassung:

(1a) Der Markt ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:

– Zählernummer;

– aktueller Zählerstand;

– Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;

– Durchflusswerte;

– die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte;

– Betriebs- und Ausfallzeiten;

– Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte).

Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage erforderlich ist. Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen. Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen. Dem Einbau und Betrieb eines elektronischen Wasserzählers mit Funkmodul kann ein Eigentümer und / oder Gebührenschuldner über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Art. 24 Abs. 4 Satz 5-7 Bayerischer Gemeindeordnung hinsichtlich der Verwendung des Funkmoduls schriftlich widersprechen.

§ 2

§ 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4)  Mechanische Wasserzähler werden von einem Beauftragten des Marktes möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Marktes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.

Elektronische Wasserzähler mit Funkmodul werden von einem Beauftragten des Marktes möglichst in gleichen Zeitabständen abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherte Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.

Bei genehmigtem Widerspruch und deaktiviertem Funk wird die manuelle Ablesung ausschließlich durch Mitarbeiter des Wasserwerkes des Marktes erfolgen und diese im Nachgang nach jeweiligem Aufwand berechnet.

 

§ 3

Die Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Neubrunn, den 21.04.2021

Markt Neubrunn

 

Menig, Erster Bürgermeister

 

  


Beschluss:

 

Der 3. Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Neubrunn (WAS) wird zugestimmt.