Sitzung: 21.04.2021 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0
Sachverhalt:
Um den Einbau und den Betrieb von elektronischen Wasserzählern gemäß der Beschlusslage zu ermöglichen, muss die Wasserabgabesatzung des Marktes Neubrunn angepasst werden. Die Thematik des Einbaus von elektronischen Wasserzählern ist bisher durch die gültige Satzung des Marktes Neubrunn nicht erfasst. Der Wortlaut der Änderungssatzung ist nachfolgend abgedruckt.
3. Änderung
der Wasserabgabesatzung des Marktes Neubrunn (WAS)
Aufgrund der Art.
5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Neubrunn
folgende 3. Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Es wird eingefügt
§ 19 Abs. (1a) mit folgender Fassung:
(1a) Der Markt ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen
Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen
Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. Mithilfe dieser elektronischen
Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante
Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Es dürfen insbesondere
folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:
– Zählernummer;
– aktueller Zählerstand;
– Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;
– Durchflusswerte;
– die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte;
– Betriebs- und Ausfallzeiten;
– Speicherung von Alarmcodes (z.B. Leckage- oder Rückflusswerte).
Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten
Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal
jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung
erforderlich ist. Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden,
soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen
Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage erforderlich ist. Zu anderen
Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des
Funksignals, nicht zulässig. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von
Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. Die in einem solchen Zähler
gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen. Nach Satz 5 ausgelesene
Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt
werden, spätestens aber fünf Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen. Dem Einbau
und Betrieb eines elektronischen Wasserzählers mit Funkmodul kann ein
Eigentümer und / oder Gebührenschuldner über den aus dieser Satzung oder aus
der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Art. 24 Abs. 4
Satz 5-7 Bayerischer Gemeindeordnung hinsichtlich der Verwendung des Funkmoduls
schriftlich widersprechen.
§ 2
§ 19 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Mechanische Wasserzähler
werden von einem Beauftragten des Marktes möglichst in gleichen Zeitabständen
oder auf Verlangen des Marktes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen.
Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
Elektronische Wasserzähler mit Funkmodul werden von einem Beauftragten
des Marktes möglichst in gleichen Zeitabständen abgelesen bzw. ausgelesen. Bei
elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche
gespeicherte Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort
nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass
die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
Bei genehmigtem
Widerspruch und deaktiviertem Funk wird die manuelle Ablesung ausschließlich
durch Mitarbeiter des Wasserwerkes des Marktes erfolgen und diese im Nachgang
nach jeweiligem Aufwand berechnet.
§ 3
Die
Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neubrunn, den
21.04.2021
Markt Neubrunn
Menig, Erster
Bürgermeister
Beschluss:
Der 3. Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Neubrunn (WAS) wird zugestimmt.