Sachverhalt:

 

Am 26.03.2021 hat eine Veranstaltung durch die AFD in Neubrunn stattgefunden. Von Seiten des Landratsamtes ist diese genehmigt worden. Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung wurde zuständigkeitshalber durch den Markt Neubrunn erlassen.

 

Einige der Gemeinderäte sind jedoch angesprochen worden und konnten zu dieser Veranstaltung keine Auskunft geben.

 

Daraufhin hat der Gemeinderat Manuel Barth einen Antrag an den Ersten Bürgermeister gestellt, dass der Gemeinderat künftig über angemeldete und genehmigte Veranstaltungen von politischen Parteien, Interessensgemeinschaften oder sonstigen Gruppierungen auf dem Gemeindegebiet des Marktes Neubrunn unterrichtet werden muss, auch wenn dieser nicht die genehmigende Behörde ist.

 

Der Antrag sowie die Begründung dazu wurden im RIS zur Verfügung gestellt.

 

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes hat hierzu Stellung genommen und mitgeteilt, dass vom Versammlungsrecht Gebrauch gemacht wurde und dies zulässig ist.

 

Grundsätzlich gilt nach Art. 30 Abs. 3 GO, dass der Gemeinderat als Kollegialorgan die gesamte Gemeindeverwaltung überwacht. Dieses Überwachungsrecht beinhaltet ein umfassendes Informations- und Akteneinsichtsrecht über den gesamten Geschäftsablauf der Gemeinde-verwaltung im eigenen und übertragenen Wirkungskreis. Die Kontrolle der Gemeindeverwaltung erstreckt sich dabei auch auf die dem ersten Bürgermeister in eigener Zuständigkeit obliegenden Aufgaben. Er ermächtigt den Gemeinderat jedoch nicht, in die Organstellung des ersten Bürgermeisters einzugreifen, also z.B. von ihm in seiner alleinigen Zuständigkeit getroffene Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben. Ein grund- und grenzenloses Informationsrecht besteht allerdings nicht. Ziel von Überwachungsmaßnahmen nach Art. 30 Abs. 3 GO kann stets nur die Gewährleistung der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung sein.

 

Fordert der Marktgemeinderat den ersten Bürgermeister auf hierüber zu berichten, muss er sachliche Gründe angeben, warum er informiert werden will. Diese müssen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Gemeinderats als Kontrollorgan gegenüber der Gemeindeverwaltung stehen. Denkbar wäre z.B., dass der Gemeinderat erfahren möchte, welche Stellungnahme die Gemeindeverwaltung im Verfahren über die Genehmigung der Versammlung oder Veranstaltung abgegeben hat. Diese Information kann sich aber nur auf eine konkrete Versammlung bzw. Veranstaltung beziehen. Der Antrag, dass der erste Bürgermeister vorab über alle Versammlungen und Veranstaltungen von Parteien, Interessengemeinschaften oder sonstigen Gruppierungen den Gemeinderat informieren muss, würde dem nicht gerecht, denn er zielt nicht auf eine Kontrolle der Gemeindeverwaltung ab, z.B. dahingehend, ob eine Genehmigung korrekt erteilt wurde oder die Stellungnahme aus fachlicher Sicht zu hinterfragen wäre.

 

Die Kommunalaufsicht hält daher einen Grundsatzbeschluss für diesen Antrag für unzulässig. Möglich wäre allenfalls, den ersten Bürgermeister zu bitten, die Mitglieder des Marktgemeinderates zukünftig zu informieren.

 

Dies soll so gehandhabt werden.