Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Bauantrag vom 30.05.2021 beantragt die Bauherrenschaft die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Nebengebäude, Fl. Nr. 3148/7 der Gemarkung Neubrunn.

 

Für das Vorhaben ist der Bebauungsplan „Kirchenberg“ als Bewertungsgrundlage heranzuziehen. Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans nicht vollumfänglich. Es wird für die Errichtung der Nebengebäude mit einer Garage, überdachten Stellplätzen und einer Holz-Lege mit Abstellflächen für Fahrräder und Mülltonnen aufgrund der Platzierung direkt an der oberen Grundstücksgrenze zur Wegfläche Fl. Nr. 15946/1 eine Befreiung/Abweichung von den Abstandsflächen benötigt. Eine Einhaltung der Abstandsfläche würde dazu führen, dass die Nutzbarkeit des Grundstücks stark eingeschränkt würde.

 

Wie ausgeführt, ist das angrenzende Grundstück eine Wegfläche, hinter dieser schließt sich ein Außenbereichsgrundstück an. Die Abweichung/Befreiung von der Abstandsfläche beeinträchtigt nicht. Dieser könnte daher zugestimmt werden.

 

Weiterhin wird für das vorliegende Bauvorhaben eine Befreiung von den Baugrenzen nötig. Die Baugrenzen werden durch die Nebengebäude und den Balkon überschritten. Durch diese Überschreitungen werden keine nachbarlichen Belange beeinträchtigt.

 

Die Nachbarunterschriften sind gegeben. Die Erschließung ist gesichert. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht ersichtlich.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird unter Zustimmung zu den beantragten Abweichungen und Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen erteilt.