Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die nachfolgende Verordnung wird neu erlassen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Formulierung der Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetztes (BayStrWG) inhaltlich geändert hat und der Neuerlass zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit von diversen Stellen (u. a. dem Bayerischen Gemeindetag) empfohlen wird. Um nicht in die Verlegenheit zu kommen, beim Vollzug der derzeit gültigen Satzung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage keine rechtlich saubere Grundlage zu haben, wurde die Verordnung den gesetzlichen Gegebenheiten angepasst.

 

Der Wortlaut der Verordnung ist nachfolgend abgedruckt.

 

 

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 23.06.2021

Inhaltsübersicht

 

 

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Inhalt der Verordnung

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

 

Reinhaltung der öffentlichen Straße

 

§ 3 Verbote

 

 

Reinigung der öffentlichen Straßen

 

§ 4 Reinigungspflicht

 

§ 5 Reinigungsarbeiten

 

§ 6 Reinigungsfläche

 

§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

 

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

 

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

 

§ 9 Sicherungspflicht

 

§ 10 Sicherungsarbeiten

 

§ 11 Sicherungsfläche

 

 

Schlussbestimmungen

 

§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen

 

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

 

§ 14 Inkrafttreten


Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter  vom 23.06.2021

(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bek. vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 375) erlässt der Markt Neubrunn folgende

 

Verordnung

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen im Markt Neubrunn einschl. OT Böttigheim.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)    Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2)    Gehbahnen sind

a)  die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder

b)  in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,0 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

(3)    Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4. Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).

 

Reinhaltung der öffentlichen Straße

§ 3 Verbote

(1)    Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2)    Insbesondere ist es verboten,

a)  auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder abfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen,

b)   Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c)   Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee

1.   auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,

2.   neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,

3.   in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächten, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3)    Das Abfallrecht bleibt unberührt.

Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4 Reinigungspflicht

(1)    Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger) die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2)    Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3)    Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4)    Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5)    Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

§ 5 Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen zu reinigen.

 

Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a)  zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist). Entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall soweit durch das Laub - insbesondere bei feuchter Witterung - die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b)  von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c)   insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen (Die Gitter und Eimer sind dabei nicht herauszunehmen. Der Einlauf, das Gitter ist oberflächlich von Laub und angeschwemmten Zweigen u. ä. sowie von Schnee und Eis zu befreien.), soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.

§ 6 Reinigungsfläche

(1)    Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderlieger-Grundstücks mit dem Straßengrundstück und

 

a)  bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b)  bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 m verlaufende Linie innerhalb der Fahrbahn,

c)   bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

 

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.

(2)    Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1)    Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.

(2)    Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1)    Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2)    Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht

(1)    Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2)    § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3), auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind.

§ 10 Sicherungsarbeiten

(1)    Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2)    Der geräumte Schnee- oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11 Sicherungsfläche

(1)    Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderlieger-Grundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2)    § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

 

Schlussbestimmungen

§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen

(1)    Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2)    In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.   die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.   entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

§ 14 Inkrafttreten

(1)    Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2)    Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 14.01.2007 außer Kraft.

 

 

Neubrunn, 23. Juni 2021

 

 

 

Menig

Erster Bürgermeister

 

 

Anlage zur Straßenreinigungsverordnung (zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6) Straßenreinigungsverzeichnis

 

Gruppe A

(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

 

a)  Ortsteil Neubrunn

 

Allersbergstraße

Mainzer Straße

Am Mühlweg

Mohnblumenweg

Bayernstraße

Rainberg

Echterstraße

Römerstraße

Frankenstraße

Frühlingsstraße

Sonnenstraße

Spessartstraße

Gartenstraße

Sportplatzsteige

Gässlein

Südtorsteige

Germanenstraße

Tiefenweg

Grombühl

Unteraltertheimer Straße

Hauptstraße

Weinbergstraße

Herdbrübel

Wenkheimer Straße

Hohenlohestraße

Würzburger Straße

Keltenstraße

 

 

 

b)  Ortsteil Böttigheim

 

Am Brennofen

 

      An den Pfarräckern

 

Am Sportplatz 

 

Wenkheimer Weg

 

Frankenlandstraße

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe B

(Reinigungsfläche: der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder in der in

§ 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite

 

a)   Ortsteil Neubrunn

 

Beckenpfad

Pfarrer-Gehrsitz-Straße

Deutschherrnstraße

Point

       Geiersberg                                                     Ringstraße

Grabenweg                                                   Rosenstraße

Grundweg                                                      Schlossstraße

Hagweg                                                          Schulbrunnenstraße

Lilienstraße                                                      Steilersgasse

Lindenstraße                                                  St.-Georg-Straße

Narzissenstraße                                              Torwiesenweg

Nelkenstraße                                                  Triebsweg

                                                                         Tulpenstraße

                                                                        

 

b)  Ortsteil Böttigheim

 

Aubweg                                                             Neubaustraße

Am Kleinhirschberg                                          Neubrunner Weg

Kreuzbergstraße                                    Wertheimer Ring

                                                                

 

Gruppe C

(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte

 

a)   Ortsteil Neubrunn

 

 

Badstraße                                                           Mittelgasse

Dahlienstraße                                                    Pfädleinsweg

Fliederstraße                                                      Wethgasse

Hehnsgasse                                                        Weg beim Lagerhaus

Im Gang                                                             Weg hinterm Lagerhaus

Keilsgasse

Kiliansweg

Krumme Gasse

Kornblumenstraße

Lännlein

 

 

b)  Ortsteil Böttigheim

 

Am Eiskeller                                                        Langgasse

Am Lindenplatz                                                 Limbachsgraben

Am Marktplatz                                                   Stefansgraben

Am Weißenberg                                    Wirtsgasse

Blumenweg

Enge Gasse

Froschgasse

Kirchgasse

Klostergasse


Beschluss:

 

Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) wird in der vorgelegten Form erlassen.