Sitzung: 23.06.2021 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Sachverhalt:
Die nachfolgende Verordnung wird neu erlassen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Formulierung der Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetztes (BayStrWG) inhaltlich geändert hat und der Neuerlass zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit von diversen Stellen (u. a. dem Bayerischen Gemeindetag) empfohlen wird. Um nicht in die Verlegenheit zu kommen, beim Vollzug der derzeit gültigen Satzung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage keine rechtlich saubere Grundlage zu haben, wurde die Verordnung den gesetzlichen Gegebenheiten angepasst.
Der Wortlaut der Verordnung ist nachfolgend abgedruckt.
Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung
der Gehbahnen im Winter vom 23.06.2021
Inhaltsübersicht
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Inhalt der
Verordnung
§ 2
Begriffsbestimmungen
Reinhaltung der öffentlichen Straße
§ 3 Verbote
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
§ 5
Reinigungsarbeiten
§ 6
Reinigungsfläche
§ 7 Gemeinsame
Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
§ 8 Aufteilung der
Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9 Sicherungspflicht
§ 10
Sicherungsarbeiten
§ 11
Sicherungsfläche
Schlussbestimmungen
§ 12 Befreiung und
abweichende Regelungen
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten
Verordnung
über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung
der Gehbahnen im Winter vom 23.06.2021
(Reinigungs-
und Sicherungsverordnung)
Aufgrund des Art.
51 Abs. 4 und 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung
der Bek. vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 375) erlässt der Markt Neubrunn
folgende
Verordnung
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Inhalt der
Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang
der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen
Straßen im Markt Neubrunn einschl. OT Böttigheim.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)
Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind
alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren
Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören
insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße
dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die
Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2)
Gehbahnen sind
a)
die für den Fußgängerverkehr bestimmten,
befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere
Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege
sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder
b) in Ermangelung
einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden
Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,0 m, gemessen von
der Straßengrundstücksgrenze aus.
(3)
Geschlossene Ortslage ist der Teil des
Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend
bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr
entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht
(Art. 4. Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straße
§ 3 Verbote
(1)
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit
ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar
zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2)
Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen
Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten
auszuschütten oder abfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige
Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen,
b)
Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c)
Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen,
Behältnisse sowie Eis und Schnee
1.
auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen
oder zu lagern,
2.
neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen
oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3.
in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächten, Durchlässe
oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder
einzubringen.
(3)
Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der
öffentlichen Straßen
§ 4
Reinigungspflicht
(1)
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit
haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von
Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im
Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger)
oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden
(Hinterlieger) die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene
Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar
erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich
zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2)
Grenzt ein Grundstück an mehrere im
Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es
über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine
derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so
besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3)
Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße
nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen
keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus
nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4)
Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder-
oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind,
soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5)
Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des
Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und
Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093
BGB.
§ 5
Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung
ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im
Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen und zwar
innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen zu reinigen.
Sie haben dabei
die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb
der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der
Parkstreifen) nach Bedarf
a) zu kehren und den
Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in
üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in
Wertstoffcontainern möglich ist). Entsprechendes gilt für die Entfernung von
Unrat auf den Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall
soweit durch das Laub - insbesondere bei feuchter Witterung - die Situation als
verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
b) von Gras und
Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus
Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c)
insbesondere nach einem Unwetter sowie bei
Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen (Die Gitter und
Eimer sind dabei nicht herauszunehmen. Der Einlauf, das Gitter ist
oberflächlich von Laub und angeschwemmten Zweigen u. ä. sowie von Schnee und
Eis zu befreien.), soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
§ 6
Reinigungsfläche
(1)
Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen
Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderlieger-Grundstücks mit
dem Straßengrundstück und
a)
bei Straßen der Gruppe A des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) der Fläche außerhalb der Fahrbahn,
b)
bei Straßen der Gruppe B des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) einer parallel zum Fahrbahnrand in
einem Abstand von 0,5 m verlaufende Linie innerhalb der Fahrbahn,
c)
bei Straßen der Gruppe C des
Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) der Fahrbahnmitte bzw. der
Straßenmitte
liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche
vor einem Grundstück jeweils durch die Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur
Straße gezogenen Linien bestimmt werden.
(2)
Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend
für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der
gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7 Gemeinsame
Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1)
Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen
zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen.
Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung
ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt
auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten)
abgeschlossen sind.
(2)
Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet,
über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße
nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8 Aufteilung der
Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1)
Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen,
die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung
zu regeln.
(2)
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann
jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die
Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben,
beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten
Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die
Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen
Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben
Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen
im Winter
§ 9
Sicherungspflicht
(1)
Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten
Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an
ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene
Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2)
§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten
sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2
Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3), auch wenn diese
nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind.
§ 10
Sicherungsarbeiten
(1)
Die Vorder- und Hinterlieger haben die
Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit
geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz
oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer
Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von
Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu
wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum
oder Besitz erforderlich ist.
(2)
Der geräumte Schnee- oder die Eisreste (Räumgut)
sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder
erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege
sind bei der Räumung freizuhalten. Abflussrinnen, Hydranten,
Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11
Sicherungsfläche
(1)
Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderlieger-Grundstück
innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs.
2.
(2)
§ 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12 Befreiung und
abweichende Regelungen
(1)
Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung
nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche
Reinigung besorgt.
(2)
In Fällen, in denen die Vorschriften dieser
Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem
Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der
Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann,
spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft
unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche
Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser
Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die
Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer
Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt
oder verunreinigen lässt,
2.
die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende
Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3.
entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder
nicht rechtzeitig sichert.
(1)
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2)
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 14.01.2007
außer Kraft.
Neubrunn, 23. Juni 2021
Menig
Erster Bürgermeister
Anlage
zur Straßenreinigungsverordnung (zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)
Straßenreinigungsverzeichnis
Gruppe A
(Reinigungsfläche:
Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der
Fahrbahn getrennte Parkstreifen)
a) Ortsteil Neubrunn |
|
Allersbergstraße |
Mainzer
Straße |
Am Mühlweg |
Mohnblumenweg |
Bayernstraße |
Rainberg |
Echterstraße |
Römerstraße |
Frankenstraße Frühlingsstraße |
Sonnenstraße Spessartstraße |
Gartenstraße |
Sportplatzsteige |
Gässlein |
Südtorsteige |
Germanenstraße |
Tiefenweg |
Grombühl |
Unteraltertheimer Straße |
Hauptstraße
|
Weinbergstraße |
Herdbrübel |
Wenkheimer Straße |
Hohenlohestraße |
Würzburger Straße |
Keltenstraße |
|
|
|
b) Ortsteil Böttigheim |
|
Am
Brennofen |
|
An den
Pfarräckern |
|
Am
Sportplatz |
|
Wenkheimer
Weg |
|
Frankenlandstraße |
|
|
|
|
|
|
|
Gruppe B
(Reinigungsfläche: der Gruppe A und zusätzlich die
Fahrbahnränder in der in
§ 6 Abs. 1
Buchstabe b festgelegten Breite
a) Ortsteil Neubrunn |
|
Beckenpfad |
Pfarrer-Gehrsitz-Straße |
Deutschherrnstraße |
Point |
Geiersberg Ringstraße
Grabenweg Rosenstraße
Grundweg Schlossstraße
Hagweg Schulbrunnenstraße
Lilienstraße Steilersgasse
Lindenstraße St.-Georg-Straße
Narzissenstraße Torwiesenweg
Nelkenstraße Triebsweg
Tulpenstraße
b) Ortsteil Böttigheim |
|
Aubweg
Neubaustraße
Am
Kleinhirschberg Neubrunner
Weg
Kreuzbergstraße Wertheimer
Ring
Gruppe C
(Reinigungsfläche:
bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte
a) Ortsteil Neubrunn |
|
Badstraße Mittelgasse
Dahlienstraße Pfädleinsweg
Fliederstraße Wethgasse
Hehnsgasse Weg
beim Lagerhaus
Im
Gang Weg
hinterm Lagerhaus
Keilsgasse
Kiliansweg
Krumme
Gasse
Kornblumenstraße
Lännlein
b) Ortsteil Böttigheim |
|
Am
Eiskeller Langgasse
Am
Lindenplatz Limbachsgraben
Am
Marktplatz Stefansgraben
Am
Weißenberg Wirtsgasse
Blumenweg
Enge
Gasse
Froschgasse
Kirchgasse
Klostergasse
Beschluss:
Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) wird in der vorgelegten Form erlassen.