Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 15927/2 der Gemarkung Neubrunn beantragen die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Turnhalle Süd, die Baugrenze betreffend.

 

Das Gartenhaus soll im rückwärtigen Grundstücksbereich als Grenzbebauung errichtet werden. Der in den Unterlagen ersichtliche geplante Standort liegt außerhalb der Baugrenzen. Es bedarf daher einer entsprechenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im Gebiet sind diverse Gartenhütten bereits in entsprechender Lage auf den Grundstücken errichtet worden. Die Errichtung der Gartenhütte ist gemäß Art. 57 abs. 1 BayBO grundsätzlich verfahrensfrei.

Gemäß Art. 6 Abs. 7 BayBO sind in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, Garagen einschließlich ihrer Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, wobei die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet wird; zulässig. Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt.

Somit ist die Errichtung der Gartenhütte in den Abstandsflächen zulässig. Es bedarf lediglich der Befreiung von der hinteren Baugrenze.

 

Es haben alle betroffenen Nachbarn dem Vorhaben zugestimmt. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist nicht ersichtlich.

 

Es wird daher vorgeschlagen, dem vorliegenden Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuzustimmen.


Beschluss:

 

Dem vorliegenden Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Turnhalle Süd, die hintere Baugrenze betreffend, wird stattgegeben.