Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 12

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 19. Juni 2021 wurde an die Verwaltung seitens einer Bürgerin herangetragen zu prüfen, inwieweit die Anordnung eines halbseitigen Parkverbotes ab der Einmündung Lilienstraße in der Sackgasse möglich wäre. Begründet wird das Parkverbot mit der sich in diesem Bereich darstellenden Häufung geparkter Fahrzeuge in der Höhe der Anwesen 21 bis 28, so dass ein Durchkommen und Wenden nur schwer möglich sei.

 

Grundsätzlich wäre hierzu auszuführen, dass jedem Fahrzeugführer bekannt sein müsste, wann und wie er sein Fahrzeug abstellen darf, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden. Solange die notwendige Durchfahrtsbreite von 3 Metern für die Feuerwehr und die Müllabfuhr noch gewährleistet ist, besteht grundsätzlich keine Veranlassung ein entsprechendes halbseitiges Halteverbot anzubringen. Zumal in diesem Zusammenhang bedacht werden muss, dass der gegebene Parkdruck sich, soweit er nicht auf den Grundstücken abgebildet wird, in andere Straßenbereiche verlagern wird.

 

Sollte sich eine dauerhafte Behinderung durch parkende Fahrzeuge mit entsprechender Behinderung für Feuerwehr und Müllabfuhr abzeichnen, wäre einer Anordnung des Verkehrszeichens 283 (absolutes Halteverbot) näherzutreten. Dies würde aber bedeuten, dass sich die Parker der Seite, auf welcher das Halteverbot angeordnet wird, ihren „Parkplatz“ am Straßenrand wohl auf der Gegenüberliegenden Straßenseite suchen werden. Da es kein Recht auf Parken vor der Haustüre gibt, wird es in diesem Zuge wohl vermehrte Aussprachen zwischen den Nachbarn geben.

 

Sinnvoll wäre bei der gegebenen Situation, wenn die Nachbarn gegenseitige Rücksichtnahme üben würden und Ihre Fahrzeuge so abstellen würden, dass eine Behinderung nicht gegeben ist. In diesen Straßenbereich fährt kein Fremder ein, um dort zu parken.

 

Die Anordnung eines absoluten Haltverbotes wäre, wie ausgeführt, bei entsprechender Behinderung möglich. Es wäre hier zu entscheiden, inwieweit die dauerhaften Behinderungen eine solche Anordnung als notwendig erscheinen lassen.

 

Der Gemeinderat diskutiert die Thematik.


Beschluss:

 

Dem vorliegenden Antrag auf Anbringung eines halbseitigen Parkverbots wird stattgegeben.