Sachverhalt:

 

Aufgrund der Entwicklung des Haushaltsjahres 2021 unter dem Gesichtspunkt der Corona Pandemie wird ein Zwischenbericht zum Halbjahr gegeben.

Dieser zeigt auf, inwieweit die Haushaltsansätze sich bewahrheiten, bzw. den Einflüssen der Pandemie bedingten Einwirkungen unterliegen. Zudem wird aufgezeigt, wie sich die bereits bekannten Maßnahmenverschiebungen auswirken.

 

Es zeigt sich, dass durch die geringeren Gewerbesteuereinnahmen und die Verzögerung der Fertigstellung der Frankenlandhalle die Haushaltsplanung stark beeinträchtigt wird. Durch im Bericht aufgeführte Stellschrauben wäre es möglich, den Einnahmeausfall aufzufangen.

 

Gemäß Gemeindeordnung wäre ein Nachtrag unter den Prämissen des Art. 68 notwendig.

 

Art. 68

Nachtragshaushaltssatzungen

(1) 1Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. 2Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

 

1.            sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,

 

2.            bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche einzelne Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,

 

3.            Auszahlungen des Finanzhaushalts beziehungsweise Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

 

4.            Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

(3) Absatz 2 Nrn. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf

 

1.            Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, soweit die Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben nicht erheblich und unabweisbar sind,

 

2.            Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die auf Grund des Beamten- oder Tarifrechts oder für die Erfüllung neuer Aufgaben notwendig werden.

 

 

Durch die Einsparungen / Verschiebungen und einer erhöhten Rücklagenentnahme wird aller Voraussicht nach die Ausweisung eines Fehlbetrages vermieden werden können.

 

Der Halbjahresbericht wird zur Kenntnis genommen und im Einzelfall entschieden, in welchem Umfang Maßnahmen zur Kompensation des Einnahmeausfalls gestreckt oder verschoben werden sollen.