Sitzung: 14.07.2021 Marktgemeinderat Neubrunn
Sachverhalt:
Aufgrund der Entwicklung des Haushaltsjahres 2021 unter dem Gesichtspunkt der Corona Pandemie wird ein Zwischenbericht zum Halbjahr gegeben.
Dieser zeigt auf, inwieweit die Haushaltsansätze sich bewahrheiten, bzw. den Einflüssen der Pandemie bedingten Einwirkungen unterliegen. Zudem wird aufgezeigt, wie sich die bereits bekannten Maßnahmenverschiebungen auswirken.
Es zeigt sich, dass durch die geringeren Gewerbesteuereinnahmen und die Verzögerung der Fertigstellung der Frankenlandhalle die Haushaltsplanung stark beeinträchtigt wird. Durch im Bericht aufgeführte Stellschrauben wäre es möglich, den Einnahmeausfall aufzufangen.
Gemäß Gemeindeordnung wäre ein Nachtrag unter den Prämissen des Art. 68 notwendig.
Art.
68
Nachtragshaushaltssatzungen
(1) 1Die
Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch
Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. 2Für die
Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung
entsprechend.
(2) Die
Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn
1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung
jeder Sparmöglichkeit ein Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich
nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
2. bisher nicht veranschlagte oder
zusätzliche einzelne Aufwendungen und Auszahlungen beziehungsweise Ausgaben in
einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -auszahlungen beziehungsweise
Gesamtausgaben des Haushaltsplans erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
3. Auszahlungen des Finanzhaushalts
beziehungsweise Ausgaben des Vermögenshaushalts für bisher nicht veranschlagte
Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
4. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt,
befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der
Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2
Nrn. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf
1. Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen, soweit die Auszahlungen beziehungsweise
Ausgaben nicht erheblich und unabweisbar sind,
2. Abweichungen vom Stellenplan und die
Leistung höherer Personalausgaben, die auf Grund des Beamten- oder Tarifrechts
oder für die Erfüllung neuer Aufgaben notwendig werden.
Durch die Einsparungen / Verschiebungen und einer erhöhten Rücklagenentnahme wird aller Voraussicht nach die Ausweisung eines Fehlbetrages vermieden werden können.
Der Halbjahresbericht wird zur Kenntnis genommen und im Einzelfall entschieden, in welchem Umfang Maßnahmen zur Kompensation des Einnahmeausfalls gestreckt oder verschoben werden sollen.