Sitzung: 14.07.2021 Marktgemeinderat Neubrunn
Der § 24 UStG, welcher die Pauschalbesteuerung des Forstbetriebes regelt, wurde geändert und lässt diese Pauschalbesteuerung nunmehr nur noch zu, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat.
Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Hat der
Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr
nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze
vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten
Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten,
ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten
Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte
Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1
auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme
der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge
werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind,
auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 10,7 Prozent der
Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug
entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz
maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.
(2) Als land-
und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-,
Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und
Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die
Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre
Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur
landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(3) Führt der Unternehmer neben den in
Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens
gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis
zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine
Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den
Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes
besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für
fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese
Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an
widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn
dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert
werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert
werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen
Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
Als Unternehmer wird umsatzsteuerrechtlich der Markt Neubrunn mit all seinen der Umsatzsteuer unterliegenden „Betrieben“ herangezogen. Dies bedeutet, in diese Betrachtung ist neben dem Forst auch der Bereich der Wasserversorgung und der Bereich Freibad mit
einzubeziehen. Umsatz = verkürzt dargestellt; Einnahmen auf Verkäufen aus Lieferungen und Leistungen
Umsatz Wasserversorgung 2020 = 233.206,03 €
Umsatz Freibad 2020 = 17.968,93 €
Umsatz Forst 2020= 90.985,46 €
Gesamt = 342.160,42 €
Der Umsatz lag somit im Jahr 2020 unter dem „Grenzwert“ von 600.000 €. Die Pauschalbesteuerung kann somit im Jahr 2021 im Bereich Forst beibehalten werden. Der „Grenzwert“ wird durch den gegebenen Abstand auch im Jahr 2021 wohl nicht überschritten werden. So dass die Pauschalbesteuerung auch im Jahr 2022 beibehalten werden kann und erst mit der Umstellung auf den § 2 b Umsatzsteuergesetz der Forstbetrieb aller Wahrscheinlichkeit nach die Pauschalbesteuerung verlieren wird.
Die Thematik wird weiterhin beobachtet und das Gremium bei Bedarf informiert.