Der § 24 UStG, welcher die Pauschalbesteuerung des Forstbetriebes regelt, wurde geändert und lässt diese Pauschalbesteuerung nunmehr nur noch zu, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im Vorjahr 600.000 € nicht überschritten hat.

 

 

 

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.

für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,

2.

für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,

3.

für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.

die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;

2.

Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.

Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

 

 

Als Unternehmer wird umsatzsteuerrechtlich der Markt Neubrunn mit all seinen der Umsatzsteuer unterliegenden „Betrieben“ herangezogen. Dies bedeutet, in diese Betrachtung ist neben dem Forst auch der Bereich der Wasserversorgung und der Bereich Freibad mit

einzubeziehen. Umsatz = verkürzt dargestellt; Einnahmen auf Verkäufen aus Lieferungen und Leistungen

 

Umsatz Wasserversorgung 2020 =                233.206,03 €

Umsatz Freibad 2020 =                                    17.968,93 €

Umsatz Forst 2020=                                         90.985,46 €

 

Gesamt =                                                       342.160,42 €

 

Der Umsatz lag somit im Jahr 2020 unter dem „Grenzwert“ von 600.000 €. Die Pauschalbesteuerung kann somit im Jahr 2021 im Bereich Forst beibehalten werden. Der „Grenzwert“ wird durch den gegebenen Abstand auch im Jahr 2021 wohl nicht überschritten werden. So dass die Pauschalbesteuerung auch im Jahr 2022 beibehalten werden kann und erst mit der Umstellung auf den § 2 b Umsatzsteuergesetz der Forstbetrieb aller Wahrscheinlichkeit nach die Pauschalbesteuerung verlieren wird.

 

Die Thematik wird weiterhin beobachtet und das Gremium bei Bedarf informiert.