Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 7, Anwesend: 10, Befangen: 15

Sachverhalt:

 

Mit Antragsschreiben vom 30.06.2021, eingegangen beim Markt Neubrunn am 09.07.2021, stellt der Bauwillige eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Tiny-Hauses auf Fl. Nr. 1044 der Gemarkung Böttigheim. Das gewünschte Baugrundstück liegt im Außenbereich und ist weder an die Wasserversorgung noch an die Entwässerung angeschlossen. Des Weiteren führt zum Grundstück lediglich ein mehr oder minder ausgebauter Feldweg, womit die Erschließung nicht gesichert ist.

 

Im Außenbereich ist die Errichtung von Wohnraum nur unter sehr engen Vorgaben möglich. Eine entsprechende Privilegierung liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

 

Das Bauvorhaben befindet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Eine Privilegierung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht gegeben. Einer Zustimmung nach § 35 Abs. 2 BauGB steht die bereits erwähnte nicht gewährleistete Erschließung entgegen.

 

Durch die Zulassung einer Bebauung im Außenbereich würde es zu einer Zersplitterung kommen, welche die baurechtlichen Regelungen gerade verhindern wollen.


Beschluss:

 

Der Bauvoranfrage zur Errichtung eines Tiny-Hauses im Außenbereich wird zugestimmt.