Sitzung: 28.07.2021 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10, Befangen: 15
Sachverhalt:
Es wurden im Rahmen der Überarbeitung des Anlagevermögens im Bereich der Feuerwehren auch die gültigen Kostenersätze der gültigen Satzung beleuchtet. Die entsprechenden Unterlagen sind dieser Vorlage im Ratssystem bereitgestellt. Aufgrund des Ergebnisses der Sichtung der Gegebenheiten wird vorgeschlagen die nachfolgende Satzung zu erlassen.
Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze
und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Die Der Markt Neubrunn
erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Der Markt Neubrunn erhebt im
Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2
BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4
Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach
missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für
die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten,
die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird
kein Kostenersatz erhoben.
(2) Der Markt Neubrunn erhebt
Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden
freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht
zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und
Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und
Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser
Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten
sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen
festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten
berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch
Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG),
sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu
erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen
bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen
ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und
Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung
fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am
01.09.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung nebst Änderungen
außer Kraft.
Neubrunn, den 28.07.2021
Menig
Erster Bürgermeister
Anlage zur Satzung über
Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher
Feuerwehren.
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und
Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern1 bis 2) und den
Personalkosten (Nummer 3) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer
Wegstrecke für
a) Löschgruppenfahrzeug LF 16 7,91
€
b) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 2,72
€
c) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 4,14 €
d) Mehrzweckfahrzeug MZF 4,75
€
e) Mannschaftstransportwagen MTW 3,94
€
f) Einsatzleitwagen ELW 6,18
€
g) Gerätewagen Dekon P 7,37
€
2. Ausrückestundenkosten
Mit den
Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten,
die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte
Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten
die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die
Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem
Feuerwehrgerätehaus / der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens –
je eine Stunde für
a) ein Löschgruppenfahrzeug LF 16 184,02 €
b) ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 69,10 €
c) ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W
84,45 €
d) ein Mehrzweckfahrzeug MZF 49,01 €
e) ein Mannschaftstransportwagen MTW
40,82 €
f) einen Einsatzleitwagen ELW 118,41
€
g) einen Gerätewagen Dekon P 102,57
€
3. Personalkosten
Personalkosten werden nach
Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem
Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für
angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen
Stundenkosten erhoben.
3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender
Stundensatz
berechnet 28,00
€
3.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1
BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
a) ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
(siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,40 €
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt
insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsatz für Einsätze und adere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren wird in der vorgelegten Form erlassen.