Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10, Befangen: 15

Sachverhalt:

 

Es wurden im Rahmen der Überarbeitung des Anlagevermögens im Bereich der Feuerwehren auch die gültigen Kostenersätze der gültigen Satzung beleuchtet. Die entsprechenden Unterlagen sind dieser Vorlage im Ratssystem bereitgestellt. Aufgrund des Ergebnisses der Sichtung der Gegebenheiten wird vorgeschlagen die nachfolgende Satzung zu erlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz

 für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

 

Die Der Markt Neubrunn erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

 

(1)   Der Markt Neubrunn erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren, insbesondere für

 

1.     Einsätze,

2.     Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),

3.     Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

 

       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

 

(2)   Der Markt Neubrunn erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

 

1.     Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,

2.     Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,

 

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

 

(3)   Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

 

(4)   Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

 

§ 2

Schuldner

 

(1)   Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

 

(2)   Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

 

(3)   Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Fälligkeit

 

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

 

§ 4

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung nebst Änderungen außer Kraft.

 

 

Neubrunn, den 28.07.2021

 

 

Menig

Erster Bürgermeister

 

 

 

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren.

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern1 bis 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

 

1. Streckenkosten

     Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

     a) Löschgruppenfahrzeug LF 16                                            7,91 €

     b) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                           2,72 €

     c) Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W                                       4,14 €

     d) Mehrzweckfahrzeug MZF                                                   4,75 €

     e) Mannschaftstransportwagen MTW                                     3,94 €

     f) Einsatzleitwagen ELW                                                        6,18 €

     g) Gerätewagen Dekon P                                                      7,37 €

 

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus / der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für

     a) ein Löschgruppenfahrzeug LF 16                                       184,02 €

     b) ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF                                        69,10 €

     c) ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W                                    84,45 €

     d) ein Mehrzweckfahrzeug MZF                                               49,01 €

     e) ein Mannschaftstransportwagen MTW                                  40,82 €

     f) einen Einsatzleitwagen ELW                                               118,41 €

     g) einen Gerätewagen Dekon P                                             102,57 €

 

3. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

 

3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz

berechnet                                                                                                                     28,00 €

 

 

3.2 Sicherheitswachen

 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

 

a)  ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)                     16,40 €

 

 

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsatz für Einsätze und adere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren wird in der vorgelegten Form erlassen.