Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 10, Befangen: 15

Sachverhalt:

 

Der Landkreis hat angesichts des „Demographischen Wandels“, der verstärkten Nachfrage nach Baugrund und der „Verödung“ der Ortskerne das Thema Innenentwicklung, Stärkung der Ortskerne und Attraktivitätssteigerung der selbigen aufgegriffen. Eng verbunden ist die Thematik auch mit dem Thema „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“. Gerade in den letzten Monaten konnte ein verstärkter Druck im Bereich der Grundstücksnachfrage im ländlichen Bereich verzeichnet werden. Oftmals kann kein Baugrundstück im Neubaugebiet angeboten werden, aber ggfs. wäre eine leerstehende „Altimmobilie“ im Ortskern bei ein wenig Unterstützung für manche Personen, welche sich für eine Immobilie in ländlicher Umgebung interessieren, nicht abwegig und interessant. Zum einen wird der Ortskern belebt und einer besseren Nutzung zugeführt, zum anderen wird der Flächenverbrauch reduziert.

 

Der Landkreis hat daher ein Förderprogramm aufgelegt und will wie der Kreistag beschlossen hat unter Einbindung der Kommunen die Ortskerne stärken.

 

Gefördert werden durch das Förderprogramm zwei Bereiche, wie auf der Homepage des Landratsamtes dargestellt. Die nachfolgende Beschreibung wurde wörtlich der dortigen Homepage entnommen.

 

„Förderung der Aktivierung von Leerständen und Baulücken

Ziel der Richtlinie ist es, den Charakter der Ortskerne zu erhalten und zu beleben, deren Wohnqualität zu pflegen, sowie den gewandelten Bedürfnissen der Menschen und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der Dorfkerne Raum zu geben. Es soll eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung durch den Erhalt ortsbildprägender Gebäude und durch Neubauten erreicht werden.

 

Voraussetzungen

Wann können Sie das Förderprogramm zur Aktivierung von Leerständen und Baulücken in Anspruch nehmen?

 

  • Das Gebäude befindet sich im ausgewiesenen Geltungsbereich gem. der Förderrichtlinie

  • Das Gebäude muss mindestens 12 Monate als Wohnraum ungenutzt sein und vor dem 01.01.1980 errichtet bzw. erschlossen worden sein.

  • Im Vorfeld der Maßnahme hat eine qualifizierte Bauberatung stattgefunden. Dies beinhaltet das Angebot von Bauberatungen über die Dorferneuerung oder Städtebauförderung sowie über die Beratungsgutscheine des Landkreises.

  • Kein Maßnahmenbeginn vor Bewilligung durch den Landkreis!

  • Die Nutzung des Gebäudes oder der Baulücke hat nach Fertigstellung mindestens fünf Jahre entsprechend der beantragten Nutzung zu erfolgen.

  • Die Maßnahme muss nachhaltig der Erhaltung der charakteristischen Eigenart des Ortskernes und der Verbesserung des Ortsbildes dienen. Die Abstimmung hierzu hat frühzeitig mit der Kommune und dem Landratsamt stattzufinden.“

 

 

„Förderung von Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen

Ziel der Richtlinie ist die Erhaltung, Sanierung und Weiterentwicklung alter Bausubstanz in den Innerortsbereichen. Zu diesem Zweck werden Abriss-, Teilabriss- und Entkernungsmaßnahmen sowie die damit zusammenhängenden Entsorgungsmaßnahmen für die anfallenden Bauabfälle gefördert. Dies schließt insbesondere auch die Wiederverwendung als Recyclingbaustoff sowie die fachgerechte Aufbereitung ein. Der Abriss alter Bausubstanz sollte nur letztes Mittel sein, falls der Erhalt oder eine Sanierung wirtschaftlich nicht mehr möglich ist!

 

Voraussetzungen

Wann können Sie das Förderprogramm "Abriss- und Entsorgungsmaßnahmen" in Anspruch nehmen?

  • Das Gebäude befindet sich im ausgewiesenen Geltungsbereich gem. der Förderrichtlinie.

  • Mit der Maßnahme wird neuer Wohnraum oder werden neue Gewerberäumlichkeiten geschaffen.

  • Im Vorfeld der Maßnahme hat eine qualifizierte Bauberatung stattgefunden. Dies beinhaltet das Angebot von Bauberatungen über die Dorferneuerung oder Städtebauförderung sowie über die Beratungsgutscheine des Landkreises.

  • Kein Maßnahmenbeginn vor Bewilligung durch den Landkreis!

  • Abriss, Teilabriss oder Entkernung haben als selektiver Rückbau zu erfolgen. Das bedeutet, alle Abfälle und Schadstoffe sind getrennt zu sammeln bzw. zu entsorgen. Dies soll die Wiederverwertung unterstützen und die Abfallmenge reduzieren.
    Informationen zu Verwertung und Recycling unter

  • Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Entsorgung ist ein Sanierungs-, Rückbau- und Entsorgungskonzept (SRE-Konzept) zu erstellen. Sie benötigen Unterstützung dabei? Wir haben ein Musterkonzept mit Beispielen für Sie entworfen.“

 

 

Der Markt Neubrunn ist aufgefordert für die Förderung im Bereich der Ortschaften Neubrunn und Böttigheim den Geltungsbereich = den Altortbereich festzulegen, für welchen dann eine Förderung seitens des Landkreises Würzburg möglich wird. Die Förderung ist unabhängig der Ausweisung eines Sanierungsgebietes oder der Förderprogramme Dorferneuerung und Stadtsanierung. Die interessierte Bauherrenschaft kann das Programm ab sofort nutzen. Für die Förderhöhen und weitergehenden Informationen wird auf die Homepage des Landratsamtes verwiesen. Innenentwicklung / Landkreis Würzburg (landkreis-wuerzburg.de)

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Geltungsbereiche = Altort / Ortskern unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Baulandaktivierung wie folgt festzulegen:

Gebiet innerhalb der nachfolgenden Straßenbezeichnungen, wobei die beidseitige Bebauung der benannten Straße einbezogen wird.

 

Neubrunn:

 

Grabenweg, Ringstraße, Herdbrübel, Hauptstraße, Schlossstraße, Weg zum Südtor, Hagweg, Triebsweg, Hauptstraße, Grabenweg.

 

Böttigheim: 

 

Wertheimer Ring, Stefansgraben, (Friedhof entlang), Limbachsgraben, Frankenlandstraße, Wertheimer Ring.

 

Mit diesen Gebietseinfassungen sind die Ortskerne, in welchen entsprechender Sanierungsbedarf besteht und Gebäude, welche unter die Fördervoraussetzungen fallen, zu finden sind, entsprechend abgegrenzt. Die Gebiete entsprechen weitgehend den in den Flächennutzungsplänen dargestellten Sanierungsbereichen.

 

Der Vorsitzende erläutert dazu, dass auch außerhalb des Altortes ein paar Gebäude sind, die in die Förderung fallen könnten. Es wäre schade, wenn wir es zu sehr eingrenzen müssen. Es entsteht eine Diskussion, die Mehrheit wäre für den gesamten Ort Neubrunn und Böttigheim. Man ist der Ansicht, dass durch die Vorgaben wie z.B. 12 Jahre Leerstand, Errichtung vor 1980, schon die Weichen für die Förderung gestellt werden.


Beschluss:

 

Es werden beim Landratsamt Würzburg für die Innenentwicklungsförderung die Gesamtorte Neubrunn und Böttigheim beantragt.