Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Gemäß Bundeswahlordnung § 10 „Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld“, kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

Gemäß Veröffentlichung des Bundeswahlleiters zur Bundestagswahl zu § 10 BWO erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ein sogenanntes Erfrischungsgeld als eine Art Aufwandsentschädigung. Dieses beträgt für die Mitglieder der Wahlvorstände pro Wahltag grundsätzlich 25 Euro. Aufgrund der besonderen Verantwortung und der Arbeitslast erhalten die Wahlvorsteher grundsätzlich je 35 Euro.

Den Gemeinden steht es in eigener Verantwortung frei, das Erfrischungsgeld über den vom Bund zu erstattenden Betrag hinaus aufzustocken.

Für Tätigkeiten außerhalb ihres Wahlbezirks erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer außerdem ihre notwendigen Fahrtkosten ersetzt. Findet der Einsatz der Wahlhelferin bzw. des Wahlhelfers außerhalb seines Wohnorts statt, so erhält er Tage- und eventuell Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz. Das Erfrischungsgeld wird auf den Auslagenersatz angerechnet.

In den umliegenden Gemeinden liegt das Erfrischungsgeld zwischen 25,- und 60,- €.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, wie bisher keine Unterscheidung zwischen dem Wahlhelfer und dem Wahlvorstand zu machen und hier einheitlich 40 € zu bezahlen.


Beschluss:

 

Für die Bundestagswahl am 26. September 2021 wird ein Erfrischungsgeld für die Wahlvorstände gewährt. Das Erfrischungsgeld wird einheitlich auf 40,00 € festgelegt.