Sitzung: 01.09.2021 Marktgemeinderat Neubrunn
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Sachverhalt:
Gemäß Bundeswahlordnung § 10 „Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern,
Erfrischungsgeld“, kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Gemäß Veröffentlichung des Bundeswahlleiters zur Bundestagswahl zu § 10
BWO erhalten Wahlhelferinnen und Wahlhelfer ein sogenanntes Erfrischungsgeld
als eine Art Aufwandsentschädigung. Dieses beträgt für die Mitglieder der
Wahlvorstände pro Wahltag grundsätzlich
25 Euro. Aufgrund der besonderen Verantwortung und der Arbeitslast erhalten die
Wahlvorsteher grundsätzlich je 35 Euro.
Den Gemeinden steht es in eigener Verantwortung frei, das
Erfrischungsgeld über den vom Bund zu erstattenden Betrag hinaus aufzustocken.
Für Tätigkeiten außerhalb ihres Wahlbezirks erhalten Wahlhelferinnen und
Wahlhelfer außerdem ihre notwendigen Fahrtkosten ersetzt. Findet der Einsatz
der Wahlhelferin bzw. des Wahlhelfers außerhalb seines Wohnorts statt, so
erhält er Tage- und eventuell Übernachtungsgeld nach dem
Bundesreisekostengesetz. Das Erfrischungsgeld wird auf den Auslagenersatz
angerechnet.
In den
umliegenden Gemeinden liegt das Erfrischungsgeld zwischen 25,- und 60,- €.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, wie bisher keine
Unterscheidung zwischen dem Wahlhelfer und dem Wahlvorstand zu machen und hier
einheitlich 40 € zu bezahlen.
Beschluss:
Für die Bundestagswahl am 26. September 2021 wird ein Erfrischungsgeld für die Wahlvorstände gewährt. Das Erfrischungsgeld wird einheitlich auf 40,00 € festgelegt.