Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Bauantrag vom 20.08.2021 wurde ein Bauantrag zur Errichtung einer Terrassenüberdachung und eines Carports auf Fl. Nr. 3148/3 der Gemarkung Neubrunn eingereicht. Eingereicht wurde das Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Grundsätzlich wäre eine Prüfung des Vorhabens durch den Markt Neubrunn aufgrund der Antragsart unterblieben. Da seitens des Architekten aber im Begleitschreiben um Prüfung eventuell notwendiger Befreiungen ersucht wird, wurde das Vorhaben auf Grundlage des Bebauungsplanes Kirchenberg, in welchem das Anwesen liegt, geprüft und festgestellt, dass ein Befreiungsantrag für die geplante Dachform der Terrassenüberdachung notwendig wird. Damit kann das Vorhaben nicht mehr im Genehmigungsfreistellungsverfahren laufen und muss als Bauantrag behandelt werden. Zudem wurde die Bauherrin aufgefordert, einen entsprechenden Antrag auf Befreiung nachzureichen.

 

Die Nachbarunterschriften liegen vor. Die Erschließung ist gesichert.

 

Aufgrund des Umstandes, dass im Gebiet weitgehend alle Dachformen zulässig sind, kann aufgrund der vielfältigen Gestaltung der „Dachlandschaften“ auch eine Befreiung für ein Satteldach mit einer Dachneigung von 10,3 Grad als Terrassenüberdachung gesehen werden, auch wenn nach den Vorgaben des Bebauungsplanes ein Satteldach 20 -48 Grad aufweisen sollte. Zulässig wäre auch ein Pultdach mit 10 -38 Grad oder ein Flachdach mit 0 -10 Grad. Die gewählte Dachform dürfte der Glaseindeckung mit integrierten Solarzellen geschuldet sein.


Beschluss:

 

Das Bauvorhaben wird angesichts der notwendigen Befreiung als Bauantrag behandelt und der noch nachzureichenden Befreiung sowie dem Antrag, das gemeindliche Einvernehmen erteilt.