Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauherr legte mit dem 13.09.2021 einen Antrag auf Vorbescheid zum Vorhaben Errichtung eines Hühnerstalls und eines Wohnhauses mit Garage (Betriebsleitergebäude) vor. Der Antrag war in abgewandelter Form bereits im Januar 2021 vorgelegen. Entgegen dem nunmehr vorliegenden Antrag auf Vorbescheid war seinerzeit die Errichtung eines Hühnerstalls nicht gegeben. Geplant ist nunmehr in der Tiefenverlängerung der bestehenden Betriebsgebäude einen Hühnerstall mit ca. 384 m² Brutto-Gebäudefläche zur Haltung von ca. 2000 Legehennen in Boden- und Freilandhaltung zu errichten. Verkauft werden sollen die Eier im hofeigenen Laden an der Hauptstraße. Der Hühnerstall ist notwendig, da eine Aufstockung des Bestandes angestrebt ist. Weiterhin soll auf dem Gelände ein Betriebsleitergebäude errichtet werden. Es ist geplant, die Tierhaltung des Betriebes sukzessive aus dem Bereich der Bebauung an der Hauptstraße auszulagern. Das Betriebsleitergebäude soll eine biologische Kläranlage unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erhalten. Die Kosten für die Erschließung werden, wie der Bauherr in seinem Schreiben mitteilt, entsprechend durch ihn übernommen.

 

Der Bauherr greift mit dieser Anmerkung den Umstand auf, dass der Weg, welcher zum Grundstück bzw. zum geplanten Wohnhausstandort führt, nicht als Erschließungsstraße ausgebaut ist und das Grundstück weiterhin nicht an die Trinkwasserversorgung angeschlossen ist. Die Thematik eines Anschlusses an die Abwasserentsorgung wird durch die beabsichtigte Errichtung einer biologischen Kläranlage aufgegriffen und gelöst.

 

Für die Entwässerung wird die Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang benötigt. Diese Befreiung wird noch beantragt werden. Die Anbindung an die Trinkwasserversorgung wird aufgrund des Umstandes, dass die Trinkwasserleitung in einer Entfernung von rund 300 Metern Luftlinie zum Grundstück endet, schwierig. Der Bauherr hat aber bereits signalisiert, dass er den Anschluss auf eigene Kosten herstellen wird.

 

Grundsätzlich wäre es dem Landwirt erlaubt, bestehenden Wirtschaftseinheiten eine Wohnbebauung folgen zu lassen. Durch die Verfestigung der landwirtschaftlichen Ansiedlung in diesem Bereich werden die bestehenden bauleitplanungsrechtlichen Überlegungen der Marktes Neubrunn nicht tangiert. Der Flächennutzungsplan weist in diesem Bereich Außenbereich aus und sieht keine bauliche Entwicklung vor.

 

In Anbetracht der Entlastung des innenörtlichen Wohnbereiches durch eine Aussiedlung und dem Umstand, dass der Bauherr bereit ist, die notwendigen Kosten zur Anbindung an die Wasserversorgung und die Lösungen der Problematik Abwasserentsorgung und verkehrliche Anbindung selbst zu tragen, wird vorgeschlagen, dem Bauprojekt zuzustimmen.


Beschluss:

 

Der Markt Neubrunn steht dem Bauvorhaben grundsätzlich positiv gegenüber. Die Thematiken, Wasserversorgung, Entwässerung und Erschließung sind mit dem Bauherrn noch abschließend zu klären.