Beschluss: einstimmig abgelehnt

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 13

Sachverhalt:

 

Mit Antrag vom Juli 2021 wurde seitens eines Anliegers beantragt, im Grabenweg Einmündung Ringstraße, ein beidseitiges Parkverbot anzuordnen. Hintergrund des Antrages ist, dass größere Fahrzeuge die Einmündung bei der derzeit gegebenen Parksituation nicht ordnungsgemäß befahren können.

 

Der Grabenweg an sich ist zu schmal um dort zu parken. Aus diesem Grund wird auf den „Seitenstreifen“, welcher eigentlich für die Fußgänger gedacht ist, geparkt. Dieses Parken ist, da der „Seitenstreifen“ bodengleich mit der Fahrbahn ist, grundsätzlich nach STVO zulässig. Durch dieses Parkverhalten entstehen nunmehr zwei Problemsituationen. Der Seitenstreifen, der als Gehweg fungieren soll, kann als solcher durch die Fußgänger aufgrund der parkendenden Fahrzeuge nicht mehr genutzt werde. Zeitgleich wird durch das Parken teils auf dem Seitenstreifen und teils auf der Fahrbahn der notwendige Einmündungsbereich für größere Fahrzeuge so verengt, dass diese die Einmündung nicht mehr befahren können.

 

Zu lösen wäre diese Situation durch die Anordnung des Verkehrszeichens 239 = Sonderweg für Fußgänger im Bereich des Seitenstreifens. Durch diese Anordnung wäre der Seitenstreifen eindeutig als Fläche für den Fußgänger und somit als „Gehweg“ gekennzeichnet. Dies hat zur Folge, dass ein Parken auf der Fläche nicht mehr zulässig ist. Der Grabenweg ist aber von der reinen Fahrbahnfläche her zu schmal, um dort noch zu parken, somit ist es nicht notwendig ein Parkverbot anzuordnen, da die STVO an sich das Parken auf der Restfläche verbietet.

 

Diese Lösung der Verkehrssituation wurde mit der Polizei bereits abgestimmt.

Diese spricht sich gegen ein Parkverbot aus.

 

Von Seiten des Gemeinderates wird dies ebenfalls nicht befürwortet.  


Beschluss:

 

Ein Parkverbot im Grabenweg zur Einmündung Ringstraße wird eingerichtet.