Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 06.10.2021 teilt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege mit, dass die Objektliste um einen Verkehrsstein mit Warninschrift, aufrechter Rotsandstein mit Relief eines sog. Bremsschuhs für Kutschen, mit Inschrift, auf der Fl. Nr. 3296 Gemarkung Neubrunn, in die Denkmalliste aufgenommen werden soll.

 

Das Landesamt für Denkmalpflege wurde per Mail vom 01.09.2021 durch eine Privatperson auf den Wegstein aufmerksam gemacht. Dieser befindet sich am Rainberg auf Neubrunner Gemarkung.

 

Der Wegstein stammt aus der Zeit der Kutschenfuhrwerke und diente der Verkehrssicherheit. An abschüssigen Straßen wurden an die Wagenräder sog. Bremsschuhe angebracht.

 

Der Verkehrsstein, ein hochrechteckiger Rotsandstein mit dem Relief eines Bremsschuhs und der Inschrift „Die unterlassene Anwentung des Radschuhes und jede Beschädigung der Straße auf beider Seite ist bei 6 bis 10 Gulden Strafe verboten“ wird auf das dritte Viertel des 18. Jahrhunderts datiert.

 

Die Denkmaleigenschaft liegt bei diesem Wegstein in der geschichtlichen Bedeutung. Bei dem Wegstein handelt es sich um einen der frühesten erhaltenen Verkehrshinweise auf öffentlichen Straßen in Bayern. Durch diesen Umstand kommt ihm eine hohe geschichtliche Bedeutung zu.

 

Aufgrund dieser besonderen geschichtlichen Bedeutung liegt die Erhaltung des Objektes im Interesse der Allgemeinheit. Die Denkmalwürdigkeit ist daher gegeben.

 

Die Information durch das Schreiben des Landesamtes wird Art. 2 Abs. 1 BayDScHG aufgegriffen, um das vorgesehene Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, dem Markt Neubrunn, herzustellen.

 

Der Markt Neubrunn bekommt so die Gelegenheit, Ergänzungen oder Korrekturen mitzuteilen.

 

Einwendungen, die sich gegen die Folgen der erkannten Denkmaleigenschaft richten, sind erst in einem Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen. Erst hier sind das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit und andere öffentliche oder private Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der Eintragung in die Denkmalliste können solche Einwendungen nicht berücksichtigt werden.

 

Der Markt Neubrunn wird gebeten, fachliche Korrekturen oder Ergänzungen mitzuteilen.

 

Solche sind nach Einschätzung derzeit nicht gegeben.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 3296 der Gemarkung Neubrunn befindet sich im Eigentum des Marktes Neubrunn. Es bedarf somit keiner weiteren Information des Eigentümers über die Eintragung und die damit verbundenen Folgen.


Beschluss:

 

Der Markt Neubrunn trägt keine fachlichen Ergänzungen oder Korrekturen vor.