Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es wurde seitens des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ein Sonderprogramm „Kommunale Trinkbrunnen“ aufgelegt. Jede Gemeinde kann für bis zu zwei Trinkbrunnen Zuwendungen erhalten. Die Zuwendungshöhe ist pro Brunnen auf 15.000 Euro beschränkt. Das Förderprogramm basiert auf der RZWAS 2021. Bewilligungsbehörden sind die Wasserwirtschaftsämter.

 

Trinkwasser ist ein Lebensmittel, das durch die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen in einwandfreier Qualität und ausreichender Menge über das öffentliche Leitungsnetz zur Verfügung gestellt wird. Trinkbrunnen bieten gemäß dem Zweck des Sonderförderungsprogrammes die Möglichkeit, das Leitungswasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung als Lebensmittel in ein Wertverhältnis zu setzen.

Trinkbrunnen stellen einen Beitrag zur Verminderung von klimaschädlichem CO2 durch das Einsparen von Emissionen aus der Getränkelogistik und zur Vermeidung von Plastikabfällen aus (Einweg-)Flaschen für Mineral- oder Tafelwasser dar. Trinkbrunnen dienen zudem der öffentlichen Klimavorsorge bei immer länger werdenden Hitzeperioden, die das Leben gerade in den städtisch geprägten Bereichen zunehmend belasten. Im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsvorsorge wirken mögliche Trinkbrunnen und damit die zur Verfügungstellung von kühlem und frischen Trinkwasser belebend.

 

Durch das Sonderförderungsprogramm soll die am 12.01.2021 in Kraft getretene EU-Trinkwasserrichtlinie, die den Mitgliedstaaten in Art. 16 Abs. 2 zur Umsetzung in nationales Recht folgende Vorgabe macht

 

„Zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass an öffentlichen Orten, wo dies technisch machbar ist, Außen- und Innenanlagen installiert werden, und zwar in einer in Bezug auf den Bedarf an solchen Maßnahmen verhältnismäßigen Weise und unter Berücksichtigung spezifischer örtlicher Gegebenheiten, wie etwa Klima und Geografie.“

 

umgesetzt werden.

 

Mehrere Bundesländer bieten bereits eine staatliche Förderung der Errichtung von Trinkbrunnen im öffentlichen Raum an. Nun erfolgt über das Sonderförderungsprogramm eine solche Förderung auch in Bayern.

 

Das Antragsverfahren läuft nach dem sog. Windhundprinzip. Die Zuwendungssumme ist auf 200.000 € bayernweit gedeckelt. Die Höhe der Zuwendung ist auf 15.000 € pro Trinkbrunnen beschränkt. Da mit dem Trinkbrunnen ein Lebensmittel zur Verfügung gestellt wird, muss die Anlage eine DVGW Zulassung haben und mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden.

 

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Planung, Errichtung des Trinkbrunnenbauwerks mit Installation sowie zu- und geregelter Ableitung und der Erstellung und Errichtung der notwendigen Informationstafel.

 

Die Trinkbrunnen sind in einer ansprechenden Form zu errichten. Durch die Form soll die Bedeutung des Trinkwassers und seine Schutzbedürftigkeit verdeutlicht werden. Die Botschaft der Wertigkeit des Trinkwassers soll auch mit der Optik des Brunnens transportiert werden. Zudem soll sich der Brunnen in die jeweilige Umgebung ästhetisch einfügen.

 

Die Gestaltung (Design, Material, Größe, Text und Logos) werden durch das STMUV als verbindliche Vorgabe zur Verfügung gestellt.

 

Der Brunnen darf nicht dauerhaft fließen. Weiterhin soll er öffentlich zugänglich sein und an hochfrequentierten Bereichen z.B. Marktplätzen, Orte mit hohem touristischem Anreiz usw. angebracht werden. Eine Anbringung im Rathaus oder Gebäuden mit Öffnungszeiten wird nicht gefördert.

 

Eigenleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Trinkbrunnens sind nicht förderfähig.

 

Das Sonderprogramm ist sicherlich für große Kommunen eine sehr gute Idee. Für den Markt Neubrunn ist es aber nur schwer bis gar nicht umsetzbar, es fehlt an der geforderten öffentlichen Zugänglichkeit und der Frequentierung der Plätze, auf welchen eine Errichtung erfolgen könnte.


Beschluss:

 

Das Sonderförderprogramm wird zur Kenntnis genommen, eine Förderantragstellung erfolgt nicht.