Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Mit dem 09.11.2021 wurde die Tektur zum Bauantrag, geführt beim Landratsamt Würzburg unter dem Aktenzeichen BG-2021-265, über die Aufstockung und Dämmung eines Nebengebäudes Abbruch einer bestehenden Gaube und energetische Sanierung des Hauptdaches, die Fl. Nr. 111 der Gemarkung Neubrunn betreffend, eingereicht.

 

Für die Beurteilung des Vorhabens ist § 34 BauGB auschlaggebend.

 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Vorhaben fügt sich in die Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert. Eine Beeinträchtigung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist nicht erkennbar. Durch die gegebene enge Bebauung im Ortskern wird derzeit der Mindestgrenzabstand von 3,00 Metern zum Nebengebäude nicht eingehalten. Dieser Umstand ändert sich durch die geplanten Maßnahmen nicht, so dass auch für die Aufstockung der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann.

 

Durch die Sanierung des Anwesens wird ein weiteres Anwesen im Ortskern in der Wohnqualität gesteigert und ein Erhalt des Ortskernes unterstützt.

 

In die Planunterlagen wurden die Gebäudehöhen und die Angaben zur Nachbarbeteiligung nachgetragen. Zudem werden zwei Abweichungsanträge zu den Vorschriften des Bauordnungsrechts gestellt.

 

Der geforderte Mindestabstand zwischen Dachflächenfenster und Gebäudeabschlusswand von min. 1,25 m wird mit 0,25 m um 1,00 m unterschritten. (Abweichung von Art. 30 Abs. 5 Nr.1 a BayBO).

Die Gebäudeabschlusswand selbst hat auf Höhe des Dachflächenfensters, an der schmalsten Stelle, einen Abstand von 1,28 m zur Grundstücksgrenze. Es besteht zur Grundstücksgrenze somit ein Abstand des Dachflächenfensters von 1,53 m. Betrachtet man den Umstand, dass Art. 30 BayBO einen Abstand von 1,25 m des Dachfensters von einer auf der Grundstücksgrenze stehenden Außenwand fordert, kann die Lage des Dachfensters toleriert werden.

 

In der Gebäudeabschlusswand / Brandwand befindet sich ein genehmigtes Fenster, dieses dient der Belichtung und Belüftung des dahinter liegenden Kinderzimmers. Um das Zimmer weiterhin nutzen zu können, wird das bestehende Fenster durch ein Brandschutzfenster ersetzt. Die Belüftung des Zimmers wird über eine mechanische Be- und Entlüftung gelöst.


Beschluss:

 

Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen unter Zustimmung zu den beantragten Abweichungen erteilt.